Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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tauglich anerkannten Pferde dagegen werden innerhalb jeder Categorie (An- 
lage A) nach ihrem muthmaßlichen Werthe in der Reihenfolge aufgestellt, daß 
die theuersten zuletzt zur Abschätzung gelangen. 
8. 14. 
Die von der Abnahme-Commission als diensttauglich ausgewählten Pferde 
werden in der §. 13 beslimmten Ordnung durch die Taxatoren sofort abge- 
schätzt. Die Abschäzung erfolgt in der vrch daß ein jeder der Taxatoren, welche 
dabei den wirklichen Werih eines Pferdes, ohne sich auf ideelle Preise und auf 
bald vorübergehende Conjuncturen einzulassen, in's Auge zu fassen haben, seine 
Stimme besonders und geheim dem Givil-Commissarius oder dem von diesem 
mit der Aufzeichuung der Taren beauftragten Verwaltungobeamten abgiebt, 
welcher die Taxwerthe nach den Angaben der drei Taxatoren in die drei dazu 
bestimmten Colonnen des Nationals (§. 12) einzutragen und daraus die Frac. 
tion zu ziehen hat. Diese EFraction bildet die den Besitzern der Pferde nach 
deren erfolgter Abnahme zu zahlende Taxfumme und ist sogleich zu verlaut- 
baren, während die Werths-Angaben der einzelnen Taxatoren geheim bleiben. 
8. 15. 
Das Contingent ist aus der Gesammtmasse der zur Aushebung vorgestell- 
ten und diensttauglich besundenen Pferde dergestalt zu wählen, daß zunächst die 
Pferde unter 120 Thlr. und erst, wenn aus diesen der Bedarf nicht zu decken ist, 
aus den über 120 Thlr. abgeschäßten Pferden innerhalb der verschiedenen Ca- 
kcgerien stets zuerst die Pferde zu den niedrigsten Taxpreisen ausgehoben wer- 
den. Dic anogewählten und abgenommenen Pferde werden unter Vermerkung 
der nach §. 14 aufgenommenen Taxe nach Anlage C in ein Nationale einge- 
tragen. Dieses Nalionale ist für die Garde und vinie einerseits und für die 
Landwehr (Besatzungs-Truppen) andererseits getreunt aufzustellen. Soglei 
nach der Uebernahme Seitens des Militär-Commissarius wird den Pferden die 
Nummer des Armee-Corps-Bezirke und des Vormusterungsbezirko, aus welchem 
sie gestellt sind, unter der Mähne an der linken Seite des Halses, außerdem 
den für die Landwehr (Vesatzungs-Truppen) beslimmten Pferden auch noch der 
Buchstabe 1.. derzestalt auf der Keule des linken Dimtershenkel hwingebram, 
daß der Brand zur Bezeichuung des Regiments n. s. w., mit welcher die 
Pferde erst nach Ankunft bei dem Truppentheil versehen erren, och darunter 
angebracht werden kann. 
Der Militair-Commissarius hat bei der Uebernahme der Pferde den Huf. 
beschlag zu prüfen und erforderlichen Falls auf Kosten des Eigenthümers des 
Perdes für den Militair-Etatopreis ergänzen zu lassen. Weigert sich der Eigen- 
thümer dieser veistung oder ist er nicht zur Stelle, so wird der Hufbeschlag
	        
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