Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

114 
Landtags 
19. Patent, 
die im Jahre 1868 zu entrichtenden Landesabgaben 
betreffend. 
Fdetherricchr Enischlisung zu Volge sollen mit hierzu erklärter Zustimmung des 
vom Jahre 1868 an bis zur Geststellung des Vorauschlags für die nächste drejährige 
Finanzperiode neben den bestehenden achtzehn terminlichen Grundsteuern (Landes. 
steuern) noch drei dergleichen erhoben werden, falls nicht etwa schon vorher das 
neue Grundsleuersystem durchgeführt und in Wirksamkeit gesetzt sein sollte. 
Während derselben zeit soll die sogenannte Contribution vom steuerfreien 
Gute rücksichtlich derjenigen steuerfreien Güter, deren Mgate seither ohne Rücksicht 
auf inzwischen bingetreine Werthoveränderung nach dem Anschlage vom Jahre 
1796 angesetzt worden ist, mit einem Zuschlagen von 20 Procent des bisherigen 
Vetrags erhoben werden. 
Im Uebrigen bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas geänder! 
wird, bei den zeitherigen Abgaben. 
Indem dies zur Nachachtung für Abgabopflichtige, Hebestellen und (innehmer zur 
allgemeinen Kenniniß gebracht wird, werden die Grundsteuern für das Jahr 1368 auf 
folgende Termine ausgeschrieben: 
die drei ersten auf den 16. März 
die vierte und fünfte auf den 20 April, 
die jechste und siebente auf den 18. Mai, 
die achte und neunte auf den 22. Juni, 
die zehnte und elfte auf den 27. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 31. August, 
die vierzehnte und fünfzehnte auf den 28. September, 
die sechszehnte und siebenzehnte auf den 26. Ockober, 
die achtzehnte und neunzehnte auf den 30. November, 
die zwanzigste und einundzwanzigste auf den 28. Dezember. 
Greiz, den 20. Februar 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
Nichler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.