Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
.I.
(Ausgegeben den 9. Jannar 1868.)
1. Bekanntmachung,
die Ueberweisung des Impfbezirks Pöllwitz und Wolfshayn an den Gerichts-
chirurgen Treuner in Zeulenroda
nd.
Der vom Dr. Meschior aufgegebene Impfbezirk Pöllwitz und Wolfshayn ist dem
Gerichtschirurgen Treuner in Zeulenroda überwiesen worden.
Dies wird unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 18. Mai 1858 (cf. XV.
27] der Gesetzsammlung vom Jahre 1858) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 18. December 1867.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Bruno Men.
2. Negie d. M.# 1 5
. M
die Aufnahme der Söhne von ünterthanen der Norddeutschen Bundesstaaten
d
in das Königlich Preußische Cadetten-Corps betreffend.
Seine Majestät der König von Preußen haben allergnädigst bestimmt:
1) daß die Söhne der Unterthauen sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bun-
des bezüglich ihrer Aufnahme in Pensionär. Stellen de Königlichen Cadekten-Corp#
als Inländer im Sinne der Aufnahmebestimmungen zu behandeln sind;
2) daß die Unterthauen derjeuigen Bundesstaaten, mit welchen Preußen besondere
Militair-Conventionen abgeschlessen hat, für die Dauer des Bestehens dieser Cenventionen
bezüglich der Ansprüche auf Aufnahme ihrer Söhne in etatsmäßige Stellen des Cadelten-
Corps den Preußischen Unterthanen gleichgestellt sein sollen.
Vorstehendes wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß ein Auszug der
Aufnahmebestimmungen, aus welchem unter Anderem das Nähere wegen der erforderlichen
Anmeldung Vehufs der Aufnahme von Knaben in das Königlich Preußische Cadetten-
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