Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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dung zu finden haben würden, werden von dem Hegoglichen Ministerium, Abtheilung für 
das Innere zu Altenburg der Fürstl. Reußischen oberen Verwaltungsbehörde in Greiz zur 
heeigneten Berücksichtigung mitgetheilt werden. 
Art. 3. 
Die Aufnahme der geisteskranken Fürstl. Reußischen Unterthanen erfolgt, je nach 
dem Antrage im einzelnen Falle, entweder in die zweite oder dritte Elasse der Anstalt, 
in welcher dieselben ganz in gleicher Weise, wie die Herzoglich Sachsen= Altenburgischen 
Unterthauen verpflegt werden. 
Zur Aufnahme in die erste Verpflegungselasse übernimmt die Herzoglich Sachsen- 
Altenburgische Staatsregierung gegenüber der Fürstlichen Reußischen Staatöregierung . L. 
keine vertragsmäßige Verpflichtung. Dafern jedoch die Fuglichkeit vorhanden ist, wird 
vorkommenden Falls auch ohne eine solche Verpflichtung dem, in diesem Falle an das 
Hergogliche Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg selbst zu richtenden An- 
trage, wegen Aufnahme von geisteskranken Reußischen Unterthanen in die erste Verpfle- 
cungsclasse gegen vorschriftsmäßige Bezahlung des geordneten Sustentationsgeldes bereit- 
willig Statt gegeben werden. 
Art. 4. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung räumt der Fürstl. Reußischen 
Staatsregierung ä. L. die Befugnih ein, von Zeit zu Zeit durch einen abzuordnenden 
Commissar an Ort und Stelle Kenntniß von der Anstaltsverwaltung und dem Befinden 
der Reußischen Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher dem Herzoglichen 
Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Altenburg jedesmal Anzeige gemacht worden ist. 
Das Recht irgend einer Einmischung in die Austaltsverwaltung selbst, wird jedoch 
dem Fürstlich Reußischen Commissar nicht zugestanden, sondern derselbe hat über die an 
Ort und Stelle gemachten Wahrnehmungen nur der Füörstlich Reußischen oberen Verwal= 
tungsbehörde Bericht zu erstatten, welche sich wegen elwaiger Wünsche oder Beschwerden 
mit dem Herzoglichen Ministerium, Abtheilung des Innern, zu Alenburg in Vernehmen 
zu setzen ha 
Art. 5. 
Zur Verzinsung und theilweisen Amortisirung des Kapitals, welches für die durch 
die Aufnahme der Geistebkranken aus den Fürstl. Reuß. Landen é. L. bedingte bauliche 
Erweiterung des Genesungshauses zu Roda und die deshalb nothwendige Veimehrung 
des Anstaltsinventariums Sachsen-Altenburgischer Seits aufzuwenden ist, verpflichtet sich 
die Fürstlich Reußische Staatsregierung d. v. auf die Dauer des Verkrags eine jährliche 
Reute von Vier Hundert und Fünfzig Thalern im 30.Thalerfuße in vierteljährigen Raten 
an die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Finanzhauptcasse in Altenburg zahlen und porto- 
frei übersenden zu lassen.
	        
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