Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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der betreffenden Lokalschulinspektion die Dienstunfähigkeit zu ermitteln. Von dem Ergeb- 
nisse dieser Erörterung ist der betreffende Geistliche, Schullehrer oder Kirchendiener in 
Kenntniß zu seben und ihm eine Gegenvorstellung binnen einer zu bestimmenden Frist 
nachzulassen, hierauf aber nach elwa erforderlicher weiterer Erörlerung die Landesherrliche 
Entschließung einzuholen. 
S. 2. 
Der Ruhegehalt wird nach dem Einkommen, welches mit der zuletzt bekleideten 
Stelle verbunden war, berechnet und in auf den vollen „Thae abgerundeter Summe und 
in einvierteljährigen Nachzahlungen aus dem zufolge d s Gesehes vom il ’ 
gebildeten Pensionsfond gewährt. Er besteht bei zehn 9 weniger Dienstjahren in vier- 
zig Prozent des Diensteinkommens, wie solches zum Zwecke der Erhebung der Einkom- 
mensteuer ohne Verücksichtigung der dabei ln Betracht kommenden geseblichen Abzüge 
berechnet war, wobei jedoch Remunerationen und alle, als blose Vergütung für baare 
Verläge —s Guolumente. z. B. Kxa für Heizung der Schulzimmer rc. außer 
Betracht bleiben. edes weitere, auch nur begonnene Dienstjahr wird der Ruhegehalt 
um ein und ein 160 1 erhöht; ec soll derselbe jedoch nicht über 80 Prozent der 
Besoldung, bei einem Diensteinkommen bis zu 1000 Thlr. überhaupt nicht über 600 Thlr., 
bei höherem Einkommen außerdem noch höchstens 50 Prozent des überschießenden Betrags 
steigen. 
Die ODienstzeit wird für Geistliche von der Anstellung als solche oder von der defi- 
nitiven Einweisung in ein sffentliches Lehramt für Schullehrer und Kirchendiener von der 
definitiven Anstellung an berechnet, diejenige Dienstzeit jedoch, welche hinter dem 25. 
bebensjahre zurückliegt, nicht mit eingerechnet. Dauernde Substituirung zu einem geist- 
lichen Amte wird einer Anstellung gleich geachtet. 
S. 3. 
Beiträge zu dem, dem Pensionsfond in Folge dieses Gesetzes zur Last fallenden 
res# werden diesem Fond folgende Einnahmen zugewiesen. 
a) Jeder angestellte Geistliche und jeder definitiv in ein offentliches Lehramt einge- 
tretene Kandidat des geistlichen Ministeriumo ingleichen jeder definitiv angestellte Schul- 
lehrer und Kirchendiener hat außer dem in F. 15 des Gesebes vom 6. Februar 1864 
bestimmien Beitrage zu dem Auswande auf Pensionsgewähr an die Wittwen und Waisen 
der Geistlichen, Lehrer und Kirchendiener, dafern mit seiner Stelle ein Einkommen von 
mindestene 200 Thir. und höchstens 400 Thlr. verbunden ist, Ein halb Prozent, bei 
höherem Diensteinkommen Ein Prozent seines wirllichen Diensteinkommens alljährlich an 
den Pensionsfond zu entrichten und finden die Bestimmungen des F. 16 des angczoge- 
nen Gesetzes auf diese Beiträge Anwendung.
	        
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