Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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27. Gese 6, 
die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit 
betreffend. 
  
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräuer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen hiermit auf Grund der Bestimmungen des F. 32 und F. 37 der Verfassung 
mit Zustimmung des Landtags: 
S. 1. 
Die Patrimonialgerichtsbarkeit wird, gleichviel ob dieselbe Gemelnden, Korporationen, 
Rittergutsbesibern, Inhabern geistlicher Lehne oder andern Personen zusteht, ihrem Hanzen 
Umfange nach ausgehoben. Die Rechtspflege, soweit solche in Civilrechtsstreitigkeiten, in 
Strassachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Patrimonialgerichtsbehörden 
zusteht, wird künftig ausschließlich von Fürstlichen Justizbehörden ausgenbt. Darüber, 
auf welche Fürstliche Behörden die in Frage stehenden Geschäfte der Patrimonialge- 
richtspflege übergehen, trifft ein Geseh über die Organisation der Behörden Ve- 
stimmung. 
8. 2. 
Die Gerichte der Rittergũter, der geisllichen Lehne und der Stiftungen werden 
gänzlich aufgelöst. Die denselben obgelegenen polizeilichen und Verwaltungsgeschäfte wer- 
den vorbehältlich der Ueberweisung einzelner Theile an die Gemeinden und bezüglich deren 
Vorstände, auf das zu errichtende Landrathsamt übernommen. 
In den Stlädten dagegen verbleiben die gleichen Geschäfte den damit betranten Ge- 
meindebehörden. 
g. 3. 
Die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit erfolgt ohne Entschädigung der 
herigen Inhaber. Die Gerichtsnuhungen — Gerichtssporteln, Strafgelder ꝛc. — 
auf den Staat über; letzterer übernimmt dagegen sämmtliche Gerichtslasten mit Em#hlet
	        
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