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27. Gese 6,
die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit
betreffend.
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräuer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen hiermit auf Grund der Bestimmungen des F. 32 und F. 37 der Verfassung
mit Zustimmung des Landtags:
S. 1.
Die Patrimonialgerichtsbarkeit wird, gleichviel ob dieselbe Gemelnden, Korporationen,
Rittergutsbesibern, Inhabern geistlicher Lehne oder andern Personen zusteht, ihrem Hanzen
Umfange nach ausgehoben. Die Rechtspflege, soweit solche in Civilrechtsstreitigkeiten, in
Strassachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Patrimonialgerichtsbehörden
zusteht, wird künftig ausschließlich von Fürstlichen Justizbehörden ausgenbt. Darüber,
auf welche Fürstliche Behörden die in Frage stehenden Geschäfte der Patrimonialge-
richtspflege übergehen, trifft ein Geseh über die Organisation der Behörden Ve-
stimmung.
8. 2.
Die Gerichte der Rittergũter, der geisllichen Lehne und der Stiftungen werden
gänzlich aufgelöst. Die denselben obgelegenen polizeilichen und Verwaltungsgeschäfte wer-
den vorbehältlich der Ueberweisung einzelner Theile an die Gemeinden und bezüglich deren
Vorstände, auf das zu errichtende Landrathsamt übernommen.
In den Stlädten dagegen verbleiben die gleichen Geschäfte den damit betranten Ge-
meindebehörden.
g. 3.
Die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit erfolgt ohne Entschädigung der
herigen Inhaber. Die Gerichtsnuhungen — Gerichtssporteln, Strafgelder ꝛc. —
auf den Staat über; letzterer übernimmt dagegen sämmtliche Gerichtslasten mit Em#hlet