Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 3. 
Im Falle der Excommunalisirung eines Rittergutes sind sämmtliche dazu gehörige 
Gebäude und Grundstücke womöglich zu Einem ritterschaftlichen Gemeindebezirke zu ver- 
einigen; nur rücksichtlich solcher Rittergüter, die aus mehreren durch zwischen liegende an- 
dere Grundstücke von einander getrennten Theilen bestehen, können mehrere ritterschaftliche 
Gemeindebezirke gebilon werden. Wegen einzelner mit dem Rittergutscomplere nicht zu- 
sammenliegender Parzellen — der ausgelassenen Rittergutsgrundstücke — jedoch behält es 
bei der Bestimmung des §. 14. des Gesetzes vom 5. Januar 1854 sein Vewenber. 
8. 4. 
Die Wohnhäuser, welche auf käuflich abgetretenen oder erbpachtsweise überlafsenem 
Ritterguts.Grund und Boden stehen, werden, das Rittergut möge sich einer Ortsgemeinde 
anschließen oder einen eigenen Gemeindebezirk bilden, mit Zubehör der nächsten Ortsge- 
meinde einverleibt; die Besitzer solcher Häuser werden Mitglieder der betreffenden Gemeinde. 
Gleiche Eimoerleikung findet auch rücksichtlich der Wohnhäuser Statt, welche zum Ritter- 
gute gehört haben und an nicht zur Lehnsfolge berufene Personen eigenthümlich oder 
erbpachtweise abgetreten oder auf in solcher Weise abgetretenen Rittergutsboden erbaut 
worden. 
Bei excommunalisirten Rittergütern 4 der Nittergutsbesitzer Vertreter des ritterschaft- 
schaftlichen Gemeindebezirks. Innerhalb desselben b- ihm die Rechte und Mlichten 
eines Gemeindevorstandes zu. Die örtliche Polizei übt derselbe in dem Umfange, in 
welchem die Gemeindevorstände in ländlichen Gemeindebezirken damit betraut sind, ent- 
weder selbst oder durch einen von dem Landrathsamte für geeignet anerkannten Stiell- 
vertreter. 
8. 6 
Der Rittergutsbesitzer hat innerhalb seines ritterschaftlichen Gemeindebezirks alle aus 
bandespolizeilichen Rücksichien erforderlichen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, 
auch wenn diese nicht durch sein Interesse, sondern durch das der Orlsgemeinde geboten 
sind. Dagegen wird er von der Verbindlichkeit der Beisteuer zu den Ortsgemeindelasten 
(5. 13 des Gesetzes vom 5. Januar 1854) enthoben. Sofern jedoch wegen einzelner 
solcher Einrichkungen eine Separirung des nittersshaluchen und des Ortsgemeinde-Bezirke 
im Gesammtinteresse undurchführbar erscheint oder die Unterhaltung einer auf gewisse An- 
stalten beschränkten Gemeinschaft von beiden Theilen gewünscht und beautragt wird, kann 
letztere von Fürstlicher Landesregierung augeordnet werden. Solchen Falls ist, wenn des- 
bold eine Vereinbarung der Bebbeiligten nicht zu Stande kommt, ein angemessener Bei- 
des Ritterguts zu der bezüglichen der Ortsgemeinde obliegenden Herstellung und Un- 
fuehen durch die Landesregierung festzustellen.
	        
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