Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

S. 7. 
Wegen des nachweiglich nicht zum Rittergute gehörigen Grundeigenthums (Baurr- 
üter, Feld, Kleinhänser, walzende Grundstücke) steht der Besiher eines exrommunalisirten 
Kiut, ac im Verhältniß eines Forensere (. 15 des Ges. vom 5. Januar 1854). 
Racksichtlich der mit dem Besitzer solcher Grundstücke verbundenen Rechte und Pflichten 
darf sich der Riltergutsbesicer vertreten lassen; zur Annahme von Gemeindeämtern kann 
derselbe nicht genöthigt eder für den Fall der Ablehnung in irgend einer Weise beschwert 
werden. 
8. 8. 
Der durch Excommunalisirung envorbenen Befreiung des Rittergutsbesivers von Bei- 
trägen zu den Ortsgemeindelasten ungeachtet, ist derselbe zur Mitleidenheit bei der Armen- 
versorgungslast der Ortsgemeinde verpflichtet. Es ist deshalb wegen des Beitrags der 
Niltergüter, wo dies nicht bereits im Wege der Uebereinkunft oder der Anordnung der 
Landcoregierung geschehen, das Rsthige sestzustellen; es sind jedoch auch bereite bestehende 
dcrartige Beitragsverhältnisse einer anderweiten Regelung zu unterwersen, wenn zufelge 
der Bestimmung des §. 4 — durch Zuweisung der Nittergutehäusler an die Ortsgemeinde 
— eine bereits vorhandene oder eveninelle Versorgungslast des NRittergutobesitzers auf 
erstere übertragen wird. « 
SolchcandenvciteRegelungfindetingleichemFallcanchhiufichtlichderRiIlergutss 
besilzer Stall, deren Riltergüter den Ortsgemeinden incommnnalisirt werden. 
Eine Mitübertragung der für den Nittergutsbesiher rücksichtlich der Insassen seines 
ritterschaftlichen Gemesndebezirks entstehenden Versorgungslast durch die Ortsgemeinde findet 
nicht Statt. 
§. 9. 
Gemeindebeschlüsse Belreffs der Einrichtungen und Anstalten, für welche zwischen der 
Ortsgemeinde und dem Inhaber des ritterschaftlichen Gemeindebezirks eine Gemeinschaft 
besteht (§. 6) oder in deren Folge die Beiträge des exrommnnalisirten NRiltergutes zu der 
Versorgungslast sich erhöhen, sind vor deren Ausführung dem Rittergutsbesiter schriftlich 
mitzutheilen. Gegründele Einwendungen dagegen hat derselbe binnen 8 Tagen von Em- 
pfang der Anzeige bei Verlust derselben bei dem Landrathsamte Behufs dessen Cutschei- 
dung anzubringen. 
Von Hauptversammlungen der Ortegemeinde (F. 4 der Verordnung vem 29. Mai 
1854) ist der Besitzer eines errommunalisirten Rittergutes zeitig zu benachrichtigen, damit 
derselbe im Stande sei, ven der Richtigkeit der seine Beitragepflicht betreffenden Rech- 
nungen sich selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu überzeugen. Ueber Erinnerungen 
desselben, welche nicht durch entsprechende Berücksichtigung Seiten der Gemeinde Erledigung 
finden, hat das Landrathsamt auf desfallsige, durch den Rittergutsbesiber zu erstattende, 
Anzeige zu entscheiden. 23
	        
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