S. 7.
Wegen des nachweiglich nicht zum Rittergute gehörigen Grundeigenthums (Baurr-
üter, Feld, Kleinhänser, walzende Grundstücke) steht der Besiher eines exrommunalisirten
Kiut, ac im Verhältniß eines Forensere (. 15 des Ges. vom 5. Januar 1854).
Racksichtlich der mit dem Besitzer solcher Grundstücke verbundenen Rechte und Pflichten
darf sich der Riltergutsbesicer vertreten lassen; zur Annahme von Gemeindeämtern kann
derselbe nicht genöthigt eder für den Fall der Ablehnung in irgend einer Weise beschwert
werden.
8. 8.
Der durch Excommunalisirung envorbenen Befreiung des Rittergutsbesivers von Bei-
trägen zu den Ortsgemeindelasten ungeachtet, ist derselbe zur Mitleidenheit bei der Armen-
versorgungslast der Ortsgemeinde verpflichtet. Es ist deshalb wegen des Beitrags der
Niltergüter, wo dies nicht bereits im Wege der Uebereinkunft oder der Anordnung der
Landcoregierung geschehen, das Rsthige sestzustellen; es sind jedoch auch bereite bestehende
dcrartige Beitragsverhältnisse einer anderweiten Regelung zu unterwersen, wenn zufelge
der Bestimmung des §. 4 — durch Zuweisung der Nittergutehäusler an die Ortsgemeinde
— eine bereits vorhandene oder eveninelle Versorgungslast des NRittergutobesitzers auf
erstere übertragen wird. «
SolchcandenvciteRegelungfindetingleichemFallcanchhiufichtlichderRiIlergutss
besilzer Stall, deren Riltergüter den Ortsgemeinden incommnnalisirt werden.
Eine Mitübertragung der für den Nittergutsbesiher rücksichtlich der Insassen seines
ritterschaftlichen Gemesndebezirks entstehenden Versorgungslast durch die Ortsgemeinde findet
nicht Statt.
§. 9.
Gemeindebeschlüsse Belreffs der Einrichtungen und Anstalten, für welche zwischen der
Ortsgemeinde und dem Inhaber des ritterschaftlichen Gemeindebezirks eine Gemeinschaft
besteht (§. 6) oder in deren Folge die Beiträge des exrommnnalisirten NRiltergutes zu der
Versorgungslast sich erhöhen, sind vor deren Ausführung dem Rittergutsbesiter schriftlich
mitzutheilen. Gegründele Einwendungen dagegen hat derselbe binnen 8 Tagen von Em-
pfang der Anzeige bei Verlust derselben bei dem Landrathsamte Behufs dessen Cutschei-
dung anzubringen.
Von Hauptversammlungen der Ortegemeinde (F. 4 der Verordnung vem 29. Mai
1854) ist der Besitzer eines errommunalisirten Rittergutes zeitig zu benachrichtigen, damit
derselbe im Stande sei, ven der Richtigkeit der seine Beitragepflicht betreffenden Rech-
nungen sich selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu überzeugen. Ueber Erinnerungen
desselben, welche nicht durch entsprechende Berücksichtigung Seiten der Gemeinde Erledigung
finden, hat das Landrathsamt auf desfallsige, durch den Rittergutsbesiber zu erstattende,
Anzeige zu entscheiden. 23