Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Gesectzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
1 
(Ausgegeben den 28. April 1868.) 
  
28. Gese 6, 
die Eröffnung einer neuen Staatsanleihe 
betreffend. 
Wir Heinrich der Jwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
haben mit Zustimmung des Landtago beschlossen, zu vollständiger Deckung der Staaisbe- 
dürfnisse eine Anleihe eröffnen zu lassen und vererdnen daher hiermit was selgt: 
S. 1. 
Es ist ein Nominalbetrag von 
Ein Hundert Tausend Thalern 
in 1000 Stück fünsprocentigen, auf den Inhaber lantenden Staatoschuldscheinen zu 100 Thlr., 
für welche das gesammte Staakecigenthum und die jetzigen und künftigen Staatseinnahmen 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie als Unterpfand haften, auszugeben. 
8. 2. 
Diese Sitatsschulscheine sind nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen 
unterm 1. Juli 1368 mit Bezug auf dieses Geseh, übrigens aber ihrem Inhalt nach 
mit den auf Grund des Gesetzes vom 5. December 1866 emittirten Staatsschuldscheinen 
Möglichst übereinstimmend ausgufertigen. 
8. 3. 
Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Terminen 2. Januar und 1. Juli 
gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine bei der allgemeinen 
Vandeskasse. 
24
	        
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