Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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nächstjolgende Viquidation, sofern letztere dasselbe Rechnungsjahr betrifft, mit aufzunehmen. 
Forderungen aus zwei verschiedenen Jahren dagegen dürfen nicht in einer und derselben 
iquidation nachgewiesen werden.“ 
3. 
In der Regel sollen die Truppentheile mit den erforderlichen Geldmitteln versehen 
sein, um die Bezahlung für Vorspann und Beköstigung an die Gemeindevorstände sogleich 
bewirken zu können. Ausgenommen sind nur die Fälle, wenn entweder bei Märschen 
kleiner Abtheilungen oder einzelner Militairs, wegen der damit verbundenen Gefahr vor 
Verlusten, die baare Zahlung des Vorspanns sich nicht ausführen läßt, oder wenn nach 
einem ausdrücklichen Vermerke in der Marschroute die Mitgabe des Geldes zur Bezahlung 
der Beköstigung unterblieben ist. 
4. 
Die Berechnung der Fourage erfolgt mit Zugrundelegung der monatlichen Durch- 
schnittsmarklpreise. Dabei werden Brüche von einem halben Pfennig und darüber für 
voll gerechnet, unter einem halben Pfennig dagegen weggelassen. 
Neglementmäßig werden folgende Ralionssähe verabreicht: 
u) auf dem Marsche: 
nn. leichte. bb. mittlere. cc. schwere. 
Hasfer: 3 M9. (9 Pfund) * (958 Pfund) 3½ Mo. 90#% Pfund) 
Heu: 3 Pfd. 3 Pfd Vfd. 
Stroh: 3½ Pf. 3½ vsd. 12 Pfd. 
b) an Remonten: 
aoy) leichte. l) mittlere. c„c) schwere. 
Hafer: 211 Mu. (7½ Pfd.) 237 Mö. (818 Pfd.) i (9 Pfd.) 
Heu: 7 vjd 7 Md. 1.8 
Stroh: 3½ Pfd. 31½ Pfd. Vfd. 
c) im mobilen Verhältniß: 
aa) leichte - bli) schwere-Nation: 
Haser: 8 Mb. (lo Pfund) "* W. (II.4s Pfund) 
L d. 
Heu: 
Stroh: 372 2W * Md.
	        
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