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nächstjolgende Viquidation, sofern letztere dasselbe Rechnungsjahr betrifft, mit aufzunehmen.
Forderungen aus zwei verschiedenen Jahren dagegen dürfen nicht in einer und derselben
iquidation nachgewiesen werden.“
3.
In der Regel sollen die Truppentheile mit den erforderlichen Geldmitteln versehen
sein, um die Bezahlung für Vorspann und Beköstigung an die Gemeindevorstände sogleich
bewirken zu können. Ausgenommen sind nur die Fälle, wenn entweder bei Märschen
kleiner Abtheilungen oder einzelner Militairs, wegen der damit verbundenen Gefahr vor
Verlusten, die baare Zahlung des Vorspanns sich nicht ausführen läßt, oder wenn nach
einem ausdrücklichen Vermerke in der Marschroute die Mitgabe des Geldes zur Bezahlung
der Beköstigung unterblieben ist.
4.
Die Berechnung der Fourage erfolgt mit Zugrundelegung der monatlichen Durch-
schnittsmarklpreise. Dabei werden Brüche von einem halben Pfennig und darüber für
voll gerechnet, unter einem halben Pfennig dagegen weggelassen.
Neglementmäßig werden folgende Ralionssähe verabreicht:
u) auf dem Marsche:
nn. leichte. bb. mittlere. cc. schwere.
Hasfer: 3 M9. (9 Pfund) * (958 Pfund) 3½ Mo. 90#% Pfund)
Heu: 3 Pfd. 3 Pfd Vfd.
Stroh: 3½ Pf. 3½ vsd. 12 Pfd.
b) an Remonten:
aoy) leichte. l) mittlere. c„c) schwere.
Hafer: 211 Mu. (7½ Pfd.) 237 Mö. (818 Pfd.) i (9 Pfd.)
Heu: 7 vjd 7 Md. 1.8
Stroh: 3½ Pfd. 31½ Pfd. Vfd.
c) im mobilen Verhältniß:
aa) leichte - bli) schwere-Nation:
Haser: 8 Mb. (lo Pfund) "* W. (II.4s Pfund)
L d.
Heu:
Stroh: 372 2W * Md.