5. Nachtrag
zu dem Gesetze vom 2. April 1860, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener,
insbesondere die Pensionirung derselben. und deren Hinterlassenen
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, bn und Lobenstein 2c.
sügen hiermit zu wissen:
Da die Pensionsverhältnisse der Civilstaatsdiener im hiesigen Lande für dieselben
ungünstiger als in den übrigen Thüringischen Staaten sind, so haben Wir in Ueberein-
stimmung mit den in mehreren dieser Staaten bestehenden Bestimmungen, mit Zustim-
mung des Landtags, Folgendes zu verordnen Uns bewogen gefunden:
S. 1.
Die im §. 21 alinen 3 des Gesezes vom 2. April 1860 enthaltene Bestin.
mung über die resp. Erhöhung des Pensionsbetrags, wird dahin abgeändert, daß unter
den in den §§. 18 und 19 desselben angegebenen Voraussehungen der Ruhegehalt eines
Staatodieners nach Zurücklegung von zehn Dienstjahren, mit jedem weiteren, auch nur
begonnenen Dienstjahre um 1½ Prozent der wirklichen Besoldung steigt.
8. 2.
Die Staatedienern im F. 20 des angezogenen Gesetzes auf den Fall der Zu-
rücklegung des 70. Lebensjahres eingeräumte Besugniß, ohne Angabe eines besondern
Grundee ihre Entlassung mit dem Auspruche auf die gesetzliche Pension zu nehmen, soll
auch den Staaksdienern zustehen, welche das 40. Dienstjahr erfüllt haben.
Im Uebrigen behält es bei den früheren gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden.
Urkundlich unter Beidruckung Unseret Furstlichen Insiegels.
So geschehen Greiz, den 4. Jannar 1868.
. s) Feinrich LM.
Dr. Herrmann.