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Anstalten, einschließlich der Turnanstalten für die Schüler öffentlicher Schulen
und konzessionirter Privatschulanstalten;
die lilerarische Thätigkeit, die Ausübung der schönen Künste, die Thätigkeit
der Ingenieure und Germeter;
der Buch- und Kuͤnsihandel nach den deohalb bestehenden gesehlichen Beslim-
mungen;
Eisenbahnunternehmungen, Telegraphen und Posten;
die Fähranstalten an gnsenhichen *7
die Blößerei auf öffentlichen Ilüssen;
der Handel mit salinischen Produkten;
der Vertrieb von Lotterieloosen.
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Gewerbsunternehmungen des Staates, der Domäne oder der Hofhaltung, die zu den-
selben * Anlagen und die bei denselben beschäftigten Arbeiter sind nur den Be-
stimmungen der 55. 23 bis 37 des ganzen vierten Abschnitts, der §§. 85 und 90 und
des sechsen S in ihrem materiellen Theile unterworfen.
Auf die in Militärelablissements als Arbeiter beschäftigten Soldalen, ingleichen auf
die Beschäftigung der in Straf= und Befserungsanstalten detintrten Personen leiden auch
diese Bestimmungen keine Anwendung.
Erster Abschnitt.
Von der Besuguiß zum Gewerbebetriebe und deren Erwerbung.
F. 3.
Freiheit des Gewerbebetriebs.
Der selbstständige Belrieb eines jeden Gewerbes, welches in Folgendem (5§. 8 bis
38) nicht ausdrücklich au die vorgängige Erfüllung gewisser Bedingungen geknüpkt ist,
steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze enthaltenen Vorshsten jedem dispositions-
fähigen Inländer, welcher das vieruneanigte Lebensjahr vollendet hat, ohne Unter-
schied des Geschlechts und ohne andere als nach dem Bundesgesee über Freizügigkeit
vom 1. November 1867 zulässige Beschränkung in der Wahl des Ortes frei.
S. 4.
Ausnahmen von der Altersbeschränkung.
Zum Einkritt durch Erbgang in einen bereits bestehenden sebstständigen Gewerbebe-
trieb genügt in Beziehung auf das Lebensalter des Eintretenden der Nachweis des voll-
endeten einundzwanzigsten Jahres oder der erlangten Mündigkeilserklärung.