Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Dem Landrathsamte fleht das Recht zu, von dem in F. 3 vorgeschriebenen Erfor- 
dernisse des vollendeten vierundzwanzigsien Lebensjahres für den Beginn eines selbststän- 
digen Gewerbebelriebs in besonderen unbedenklichen Fällen bis auf das vollendete einund- 
zwanzigste Lebensjahr zu dispensiren. 
Desfallsige Gesuche sind bei dem betreffenden Gemeindeverstande — in den Städten 
bei den Stadträthen, auf dem platten Lande bei den Gemeindeverstehern und wo Ge- 
meindevorsteher nicht bestellt sind, bei den Ortsrichtern (Schulzen) — einzubringen und 
von diesen mit entsprechender Begutachtung an das Landrathöamt zu befördern. 
S. 6. 
Anmeldungspflicht. 
Wer an irgend einem Orte des Landes ein Gewerbe selbstständig zu betreiben beab- 
sichtigt, hat davon dem betreffenden Gemeindevorstande Anzeige zu machen. Diese An- 
meldungspflicht erstreckt sich auch auf jede wesentliche Veränderung des Gewerbes. Be- 
stellte Geschäftsführer (§. 21), Stellvertreter und Pachter (F. 47) sind ebenfalls anzu- 
melden. 
An den Bestimmungen über Handelsfirmen wird hierdurch nichts geändert. 
F. 6. 
Ausnahmen. 
Von der in F. 3 ausgesprochenen Altersbeschränkung und von der Aumeldungopflicht 
ausgenommen sind: 
) jede glineine Lohn= und Handarbeit; 
2) jede Arbeit, welche ohne Annahme von Gehülfen nur gegen Lohn für einen 
Unternehmer ausgeführt wird; 
3) sogenannte weibliche Arbeiten, wie die Anfertigung von Frauenkleidern, Putz- 
gegenständen, Stickerei, Wäsche und dergl., sowie der Verkauf von selbstge- 
serligten Artikeln dieser Art, insoweit nicht damit ein offenes Verkaufslokal 
verbunden ist. 
F. 7. 
Verfahren der Gemeindevorstände. 
Bei Eingang der Anmeldung hat der Gemeindevorstand sofort zu erwägen, ob der 
beabsichtigte Gewerbebetrieb nach gegemvärtigem Gesetze konzessionspflichtig oder an Er- 
füllung besonderer Vedingungen geknüpft sei; nicht minder, ob dem Aufenthalte des An- 
meldenden an dem gewählten Orte ein in den Gesetzen begründetes Hinderniß entgegen- 
stehe. Ist Beides nicht der Fall, so ist dem Anmeldenden sofort über die erfolgte An- 
meldung Vescheinigung zu ertheilen. Entgegengesetzten Falles sind dem Anmeldenden 
28.
	        
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