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ebenfalls ohne Verzug · die von ihm vor Eröffnung seines Gewerbebetriebs zu ersũllenden
Bedingungen unter Himweis auf die geseblichen Strafen mitzutheilen.
S. 8.
Konzessionsgewerbe.
I. Eine Erlaubniß (Konzession) der Landesregierung ist erforderlich:
1) für Feuerversicherungögesellschaften;
2) zur gewerbsmäßigen Beförderung von Auswanderern;
3) für Fabrikation von Spielkarlen;
II. des Landrathamtes:
1) zum Betriebe des Ahenebeweg, dessen Regelung dem Verordnungswege
überlassen bleibt; desgleich
2) zum Betriebe bes — der Kammerjäger;
3) für Theater= und Schaufpielergesellschaften;
4# des Gemeindevorstandes:
1) zur gewerbsweisen Vermiethung von Schlasstellen;
2) zu Speisewirthschaften;
3) zum Geschäftsbetriebe als Agent und Kommissionär dwe der Hau-
delsagenten und Kommissionäre), Gesindemäkler, Pfandleiher, Pfandvermittler,
Vermiltler von Darlehnsgeschäften, Trödler, Auctionator;
4) zum Handel mit im Auslande gefertigten Spielkarten;
. für das plakte Land ist zum Betriebe der Gastwirkhschast bie Erlaubniß der Lan-
detregierung, zu dem der Schankwirthschaft die Erlaubniß des Landrathsamles
erforderlich.
In den Städten wird für beide Gattungen des Wirthschaftsbetriebes von den
Stadträthen die Erlanbniß ertheilt.
KS. 9.
Personlichkeit der Konzession.
Jede Konzession isl persönlich.
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S. 10.
Besondere Konzessionsbedingungen.
Die besonderen Bedingungen, an deren Beobachlung der Betrieb eines Konzessions-
gewerbes gebunden sein soll, sind von der Konzessionsbehörde, sofern nicht für das be-
treffende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Verordnungen, Regulative oder Orts-
Ltauten aufgestellt sind, bei Ertheilung der Konzession, welche schriftlich zu erfolgen hat,
estzustellen.