Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Es dürsen jedoch keine anderen Bedingungen gestellt werden, als welche durch die 
Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt und durch Interessen, deren Wahrung 
in F. 40 vorgeschrieben ist, geboten werden. 
S. 11. 
Gewerbebetrich im Umherziehen. Hansirhandel. 
Einer Erlaubniß der zuständigen Behörde bedarf ferner jeder Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen mit Einschluß des Hausirhandels. 
Zu den Gewerben, welche im Sinne dieses Gesetzes im Umherziehen betrieben werden 
können, gehören lediglich , 
das Scheerenschleisen; 
das Siebmachen, Korbflechten, Topfbinden, Kesselflicken; 
der Viehhandel; 
das Viehschneiden; 
das Musikmachen; 
Schanstellungen und sonstige zu öffentlichen Lustbarkeiten dienende Anstalten. 
Dagegen unterfallen dem Gewerbebetriebe im Umherziehen im Sinne des Gesetzes nicht 
1) die Ausführung von Gewerbsarbeilen durch ständige Gewerbtreibende oder deren 
Arbeiler bei ihren Kunden (F. 51), sewie das Austragen bestellter Waaren; 
2) das Anbieten von Leistungen; 
3) das Herumtragen von Erzeugnissen der Landwirlhschaft, deb Waldbaues, des 
Gartenbaues, der Viehzucht, der Jagd und der FSischerei, von Biktnalien und 
Brennmaterialien und gewissen im Verordnungswege zu bezeichnenden gemeinen 
Verbrauchsgegenständen; 
4) der Einkauf inländischer Erzeugnisse und das Sammeln von Bestellungen durch 
Gewerbtreibende, deren Angehörige oder Handelsreisende. Es dürfen jedoch 
die eingekauften Waaren unterwegs nicht wieder verkauft und bei dem Sam- 
meln von Bestellungen nur Muster, keine Waaren mitgeführt werden; 
5) der Geschäftsbetrieb der Mittelspersonen in der sogenannten Handelsinduftrie 
(Faktore, Aufkäufer rc. 
An den Betreffs der Ueberwachung des Handels mit Holz 2c. in F. 19 des Gesetzes 
zum Schutze der Holzungen vom 27. November 1861 enthaltenen Vorschriften wird, ab. 
esehen von dem Wegfalle des Concessionserfordernisses, durch die unter Nr. 3 vorstehende 
Lestimmng. nichts geändert. 
Zum Hausirhandel darf die Erlaubniß in Ansehung solcher Waaren gegeben werden, 
welche von den in dem betreffenen Bezirke sehhaften Gewerbtreibenden enkweder gar nicht 
oder zu unbillig hohen Preisen geführt werden, jedoch mit Ausschluß derjenigen Waareu, 
deren Vertrieb aus Gründen der Sitten= oder Feuerpelizei bedenklich erscheint, wie z. B. 
Vranntwein, Spirilus, Liqueur, Schieppulver und andere leicht feuerfangende oder explo- 
dirende chemische Präparate, sowie selbstverständlich mit Autschluß solcher Waaren, welche
	        
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