Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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tigung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht; außerdem entscheiden die mit den 
Nachbarstaalen beslehenden oder abzuschließenden Verträge; in deren Ermangelung tritl 
das Ermessen der Landesregierung ein 
as Einbringen und Abliefern im Auslande gefertigter Gewerbsarbeiten, sowie der 
Handel über die Landesgrenze unterliegt nur den durch Zoll= und Abgabenverhälluisse 
und durch die sicherheitspolizeilichen Vorschriften bedingten Beschränkungen. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen soll au den in den §. 11, 12 und 13 in 
Bekreff des Hausirhandels gegebenen Vorschriften ehwas nicht geändert werden. 
S. 20. 
Gewerbebetrieb Minderjähriger. 
Ein Gewerbe darf nach dem Tode des Gewerbtreibenden für Rechnung minderjäh- 
riger, zum selbstständigen Gewerbebetriebe nicht berechtigler Erben fortbetrieben werden. 
Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nachlahregulirung. 
§F. 21. 
Geschäftsführer. 
Zur Leitung des GeschäftobetriebeS in den . 20 enwähnten Fällen, sowie für Rech- 
nung juristischer Personen ist ein Geschäftsführer zu bestellen, welcher in den §. 8 bis 
16 behandelten Fällen der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf und in den 
zällen des F. 17 für seine Person die Befähigung nachzuweisen hat. 
Der Geschäftsführer haftet persönlich für Beobachtung der gesetlichen Bestimmungen; 
die in diesem Gesehe angedrohten Strafen werden gegen ihn verfügt. Für Geldstrafen 
haftet der Gewerbsinhaber subsidiarisch. Entziehung des Rechtes zum Gewerbebekriebe 
S. 40 kann gegen juristische Personen als Gewerbsinhaber wegen Handlungen des Ge- 
schäftsführers dann verhängt werden, wenn die Verlreier der juristischen Person um diese 
Handlungen gewußt und sie nicht verhindert, oder trotz der Verwarnungen der Behörde 
den Geschäftsführer beibehalten haben. 
  
8. 22. 
Gewerbebetrieb durch Beanite 2c. 
Inwiefern Geistliche, Schullehrer, Civilbeamte des Staates und der Gemeinden und 
Militärpersonen zum Gewerbebetriebe für sich und ihre Angehörigen der besonderen Ge- 
nehmigung ihrer Dienstbehörde, Ehefrauen der Zustimmung ihrer Ehemänner bedürfen 
ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, beziehentlich nach den bestehenden Dienstvorschriften, 
zu beurtheilen.
	        
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