Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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entstehen, fallen dem Unternehmer, diejenigen Kosten aber, welche durch unbegrũndete 
Einwendungen oder aberkannte Rechtomitlel envachsen, dem Widersprechenden zur vast. 
Die Enischließung ist zugleich auf den Kostenpunkt zu erstrecken. 
g. 30. 
Erlöschen der Genehmigung. 
Die nach diesem Verfahren ertheiue Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen einem 
Jahre nach Ertheilung derselben die Ausführung der Anlage begennen worden ist. 
S. 31. 
Folgen der ertheilten Genehmigung für spätere Einwendungen. 
Ist eine Anlage nach Beobachlung dieses Verfahrens von der zuständigen Behörde 
genehmigt und unter Beachtung der dabei rW—ie' Bediugungen ausgeführt worden, 
so kann von den Vehörden späler wegen Velästigung oder beeinträchtigter Nutzbarkeit 
freuden Eigenthums nicht mehr auf Aenderung oder Beseitigung der Anlage, sondern nur 
auf Enischädigung erkannt werden. 
S. 32. 
Folgen der Zuwiderhandlung. 
Wer ohne Genehmigung eine der in F. 23 gedachten Anlagen ausführt, ist gehal- 
ten, wenn sich bei der nachher angustellenden Erörterung und beziehentlich Nachholung des 
§. 25 ff. vorgeschriebenen Verfahrens ergiebt, daß die Anlage unzulässig ist, die zu Be- 
seiligung der Gefahren und Nachtheile (§. 26) nothwendigen Veränderungen auf seine 
Koslen auszuführen, oder, wenn dies nicht möglich, oder die Anlage nach den §. 24 vor- 
behalienen besonderen Vorschriften an dem betreffenden Orte überhaupt nicht statthaft ist, 
auf Anordnung der Behäre oder auf Antrag des Verlehten die Anlage ohne Entschä- 
digung wiger zu beseiligen 
selbe tritl ein, e enn die Aulage. zwar genehmigt, aber von dem Unternehmer 
den bri 1!0 Genehmigung geslellten Bedingungen für Ausführung der Anlage nicht nach. 
gekommen worden ist. 
8. 33. 
Beurtheilung nach der Genehmigung sich zeigender Uebelstände. 
Einrichtungen, welche zur Beseiligung von Uebelständen für die Umgebung bezüglich 
des Betriebs von Gewerbsaulagen überhaupt, oder einzelner Gattungen derselben in Folge 
technischer Erfahrungen von der Regierung angeordnet werden, hat der Besitzer der Anlage 
auf seine Kosten auszuführen. 
29°“
	        
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