Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Gesetzes gestattet worden ist, kann die Erlaubnisß zum ferneren Aufenthalt entzogen wer- 
den, wenn derselbe mil Entrichtung der öffemlichen Abgaben über ein Jahr im Rückstande 
bleibt, oder der Gemeinde durch Unterstützungsbedürftigkeit lästig wird, oder den guten 
Leumund verliert. 
8. 49. 
Vorbehalt der allgemeinen Polizei= und- Steuervorschriften. 
Jeder Gewerbtreibende unterliegt, rücksichtlich der Wahl der Oerllichkeit, der Be- 
schaffenheit der Anlage, der Art des Betriebs, der Sleuern und Abgaben, den durch die 
Landesgesetzgebung und durch die allgemein oder örtlich geltenden polizeilichen und Ver- 
waltungsvorschriften begründeten Beschränkungen. 
5. 50. 
Mehrere Werkstätten und Verkaufslokale. Zweiggeschäfte. 
Die Ausübung eines freien Gewerbes kann durch denselben Unternehmer an ver- 
schiedenen Orten des Landes, und an einem und demselben Orte in mehreren Werkstätten, 
auch in mehreren Verkaufslokalen erfolgen. 
Ee ist jedoch an denjenigen Orten, wo der Unternehmer nicht selbst wohnt, dem 
Zweiggeschäfte ein Stellvertreter (S. 47) vorzusetzen. 
Zweiggeschäfte dieser Art sind bei der Obrigkeit des Ortes, an welchem sie sich 
befinden, nach §. 5 anzumelden. 
8. 51. 
Wegfall räumlicher Beschränkungen. 
Jeder Gewerbtreibende darf von seinem Wohnorte aus seine Erzeugnisse an jeden 
andern Ort des Landes abliefern und daselbst aufstellen, oder seine Gewerböarbeiten bei 
den Kunden selbst oder durch seine Arbeiter ausführen, auch Beslellungen selbst oder 
durch Beaustragte sammeln. 
52. 
Gleichzeitiger Betrieb mehrerer Gewerbe. Freie Assoziation. 
Die Vereinigung verschiedener Gewerbe in der Person eincs und desselben Unler- 
nehmers unterliegt keiner Beschränkung. Ebensowenig die Vereinigung verschiedener 
Gewerbetreibender zu gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebe. Soweit hierbei nach 88. 8 
und 17 persönliche Qnalifikation in Frage lommt, ist erforderlich, daß wenigstens einer 
der Gesellschafter oder der nach F. 21 anzunehmende Geschäftsführer dieselbe besitze. 
Bei Konzessionsgewerben muß die Zustimmung der Konzessionsbehörde hinzutreten.
	        
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