Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 5. 
Schulpflichtige Kinder. 
Schulpflichtigen Kindern ist Zeit zum Genusse des usthigen Schulunterrichts in den 
öffentlichen bchranstalte des Ortes nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu 
gewähren, oder es sind für dieselben, unter Genehmigung der bierfür zuständigen Be- 
hörde, durch die Arbeitgeber besondere Fabrikschulen zu errichten. 
Der Schulunterich muß innerhalb der Zeit von früh 6 Uhr bis Abends 8 Uhr 
erlheilt werden 
Die gegen zweimalige obrigkeitliche Anfforderung zur Nachachtung fortgesetzte Nichl- 
beobachtung vorstchendrr Vorschrist hat das Verbot sernerer Beschäftigung schuspflichtiger 
Kinder zur Folge. 
Bei dennoch fortgesehter Beschäftigung schulpflichtiger Kinder kritl gleiche Strafe, 
wie in F. 58 geordnel, ein. 
8. 60. 
Arbeitsverträge Unmündiger. 
Unmündige bedürfen, dafern sie nicht etwa bereits mit ausdrücklicher oder stillschwei- 
gender Eiwilligung ihrer Eltern und Vormünder in der Lage sind, ihr Fortkommen 
selbst suchen zu müssen, zu Alschließung eines Arbeitsvertrags der Einwilligung des 
Vaters oder Vormundes. Diese Eimwilligung kann von dem Landrathsamte supplirt 
werden. 
zu die Einwilligung nicht auf bestimmte Zeit beschränkt oder ausdrücklich nur auf 
einen urt Arbeitgeber gerichtet, so bedarf es zu Abschluß weiterer Arbeitsverkräge 
mit solchen Unmündigen keiner erneuten Eimwilligung des Vaters oder Vormundes, viel- 
mehr haben die mit denselben (Häter abgeschlessenen Arbeitsverträge sammt allen baraus 
entspringenden Ansprüchen und Forderungen volle rechtliche Gültigkeit. 
In Streitigkeiten, welche über nach Vorstehendem durch unmündige Arbeiter gültig 
geschlossene Arbeitsverträge entstehen, können unmündige Arbeiter auch ohne Vater oder 
Vormund vor Gericht handeln. 
K. 61. 
Kündigung. 
Wemn über die Kündigungszeit nichts Anderes verabredel oder in 3 brikorbntungen 
(6. 71) feslgesetzt ist, gilt die in dem betreffenden Gewerbe am Orte übliche Aus- 
lohnungsfrist auch als Kündigungsfrist, dergestalt, daß beiderseits nur von Lohntag zu 
Lohntag gekündigt werden kann.
	        
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