F. 76.
Probezeit.
Isl in dem Lehrvertrage eine Probezeit bedungen, innerhalb deren beiden Theilen
der Rücktritt freisteht, so wird, wenn nach Ablauf derselben die Lehre fortgesetzt wird, die
Probezeit in die bedungene behrzeit eingerechnet.
5. 77.
Aufhebung des Lehrvertrags.
Vor Beendigung der bedungenen Lehrzeit kann, abgesehen von weitergehenden kon-
zwaltichen Verabredungen, der Lehrvertrag einseitig aufgehoben werden:
4. von Seiten des Lehrherrn:
a) wenn der Lehrling ein Verbrechen begeht oder sich ein Verhalten zu Schulden
kommen läßt, welches nach den bestehenden Bestimmungen zur polizeilichen
Ausweisung eines Auswärtigen berechtigt;
b) a% er wegen Verletzung Psichtmäiger. Verschwiegenheit nach Art. 362 des
gesetzbuchs verurtheilt wird oder sich eines Vergehens gegen S. 67 oder
* o Gewerbeordnuͤng schuldig hohht,
C) wenn er den Lehrherrn oder ein Glied säner Familic oder seines Hausstandes
oder eine in der Werkstalt zur Aufsicht angestellte Person thätlich oder sonst
schwer beleidigt;
1) wenn er Glieder der Familie oder des Hausstandes des Arbeitsherrn, Arbeiter
oder Lehrlinge zu udentichen Lebenswandel oder zu unerlaubten Hand-
lungen zu verleiten
e) wenn er länger als Ler Wochen von einer, nicht durch die Arbeit selbst ent-
standenen Krankheit an der Arbeit verhindert wird;
) wenn er entläuft, ohne daß ihm oder seinem rechtlichen Vertreter nach den
weiteren Bestimmungen des gegemwärtigen Paragraphen ein Recht auf einseitige
Aufhebung des vehrvertrags zusteht;
Kl) wenn er sich zu Erlernung des Gewerbes misehig zeigt; desgleichen, wenn er
sich beharrlich faul oder ungehorsam oder liederlich erweist; in diesen lebteren
Fällen jedoch nur, nachdem der Versuch einer Besserung und einer Verstäu-
digung fruchtlos gewesen ist.
B. Von Seiten des Lehrlings oder seiner rechtlichen Vertreter
a) wenn dem vehrling von dem Lehrherrn widerrechtliche * unsitkliche Hand-
lungen zugemuthet werden;
b) wenn er zur Fortsetzung der Lehre körperlich unfähig wird
e) wenn bei Fortsehung der Lehre sein Leben oder seine Grsneet einer erweis-
lichen besonderen Gefahr ausgeseht sein würde;
d) wenn er vom Lehrherru thätlich gemishandelt oder in einer sonst nach dem
Gesetze unzulässigen Weise bestrast wird;
317