Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Mehrere 
Vadete 
S 
7 
elnem 
gleltbriese. 
Signalur. 
Declaralion. 
9 
Werths-Declaration ist aber auch ein farbiger Stempel-Abdruck zulässig, in so 
fern derselbe dem zum Verschlusse des Packets dienenden Petschafts-Abdrucke in 
Siegellack nach Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. 
§. 6. 
Zu einem Vegleitbriefe können zwar mehrere agere gehören, jedoch 
nicht 119 Packete mit und solche ohne Werths-Declaration 
II Gehören mehrere Packete mit Werths-Deckaration u einem Begleit- 
briefe, so muß auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders ange- 
geben sein. 
S. 7. 
ie Bezeichnung (Signatur) einer Sendung soll in der Regel aus der 
vans Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, 
darf aber niemals aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungs-= 
ort übereinstimmend mit der Bezeichunng auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung 
xt. Tesbmgeot von der Post-Anstalt kostenfrei entsprechend abgcändert 
Ir Die Signatur tu dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, 
bei Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei 
Bärme= oder Hefe-Sendungen in Ventelu, auf einem hiulängteh großen und 
gut befestigten Stück Holz oder veder angebracht sein. Ein Aufkleben von 
.-Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. auf Sendungen mit decla- 
rirtem Werthe ist unzulässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln 
die Signatur, falls dieselbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht 
ist, auf sogenannten Fahnen von Pappe oder steifem Papier, welche an den 
Kropf gehrig cbeiestig sind, herzustelen. 
Falls bei Sendungen ohne declarirten Werth die Signatur nicht auf 
die Sllnen sabne sondern auf ein Stück Papier geschrieben wird, darf lezteres 
der Sendung nicht aufgesiegelt, sondern muß mit Klebstoff der ganzen Fläche 
nach aufgeklebt werden. 
§. 8. 
I Wenn von der Declaration des Werthes einer Sendung Gebrauch 
gemacht wird, so muß dieselbe bei Briefen auf der Adresse des Briefes, und 
bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse des — als auf der 
dazu Heborigen Sendung bei der Signatur, angegeben werden 
Die Derlaration des Werthes einer Sendung hat der Regel nach 
in J Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch in Gebieten mit Guldenwährung 
in letzterer ausgedrückt werden. Der declarirte Betrag soll den gemeinen Werth
	        
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