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S. 87.
Auflösung der Innungen.
Die Mitglieder der Innungen haben das Recht, durch Stimmenmehrheit über Auf-
lösung der Innung zu verfügen. Zum Beschlusse einer Innung über ihre Auflösung ist
eine Mehrheit von 35 der Stimmen in einer statutenmäßig und mier Angabe des Ge-
genstandes der Beschlußfaffung berufenen Generalversammlung erforderlich.
mnungen, deren Mitgliederzahl unter drei herabgesunken ist, sind aufzulösen.
F. 88.
Ordnung des Vermögens bei der Auflösung.
Der Auflösung einer der bisherigen Innungen oder auch der Vereinigung einer
solchen mit einer oder mehreren anderen Innungen hat die Ordnung ihrer Vermögens-
verhältnisse mit besonderer Berücksichtigung der etwa vorhandenen Verbindlichkeiten und
der bisherigen Zwecke des Innungsverbandes vorauszugehen.
Das nach Abzug der Passiven übrig bleibende Vermögen darf nicht unter die Mit-
glieder vertheilt werden
Löst sich eine Innung auf, ohne sich mit einer andern zu vereinigen, so fällt jenes
Vermögen der Gemeinde des Innungssitzes mit der Verpflichtung zu, zunächst, soweit
solches zureicht, für fortdauernde Erfüllung der die Innung selbst überdauernden Verbind-
lichkeiten und für Erhaltung der von der Innung begründeten gemeinnützigen Anstalten
zu sorgen.
S. 89.
Austritt aus der gewerblichen Genossenschaft.
Der Austritt aus der gewerblichen Genossenschaft steht jedem einzelnen Mitgliede
frei. Die Haftverbindlichkeit des Ausgetretenen für die zur Zeit seines Austritts vor-
handenen, durch das Aktivvermögen nicht gedeckten Schulden der gewerblichen Genossen-
schaft regelt sich nach den einschlagenden statutenmäßigen Bestimmungen oder den besondere
übernommenen vertragsmäßigen Verpflichtungen.
S. 90.
Zulässigkeit von Krankenhausbeiträgen.
Es ist zulässig, für alle solche Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche zu keiner
Genossenschaftskasse steuern, die Pflege in Erkrankungsfällen durch Verpflichtung zu regel-
mäßigen Beiträgen an eine Ortskrankenkasse — soweit dies nicht bereits geschehen —
zu sichern.
Die Entschließung hierüber gebührt der Landesregierung.