Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Werkzeugen, Außeerbetriebsehung von Maschinen, Schließung von Werkslätten und Ver- 
kanfslokalen verfahren. 
Rücksichtlich der zum Geschäftsbereiche der Gemeindevorstände deo platten Landes ge- 
hörigen Angelegenheiten hat jedoch wegen der elwa zu ergreifenden Zwangomaßregeln auf 
desfalls zu erstattende Anzeige das Landralhsamt das Nöthige zu versügen. 
Erkannie Geldstrafen flieen zu zwei Drittheilen in die allgemeine m zu 
einem Drittheile in die betreffende Gemeindefkasse. 
d. 95. 
Verfolgung im Rechtswege. 
Die Velstreckung der anferlegten Freiheitsstrafen und die Einziehung der nach vor- 
hängiger Aufforderung durch die Verwaltungobehörden nicht erlegten Geldstrafen im 
Erekulionswege ist auf Instanz der letzteren von der betreffenden Justizbehörde zu be- 
wirken. 
Privatrechtliche Forderungen und Ansprüche der Gewerbetreibenden unter einander, 
ferner der Unternehmer gegen ihr Arbeils= und Hülfspersonal einschließlich der Lehrlinge 
und umgekehrt, sind im Rechtswege zu verfolgen, auch wenn diese Forderungen und Au- 
sprüche auf den durch dieses Gesetz Aorrnelen. Verhällnissen beruhen. 
Siebenter Abschuitt. 
Schlußbestimmungen. 
K. 96. 
Gültigkeit älterer Bestimmungen. 
eben der gegemvärtigen Gewerbeordnung bleiben die das Gewerbewesen betreffen- 
den ? Bestimmungen der Abgaben, Zoll. und Steuergesetgebung, sowie diejenigen sonstigen 
Polizei= und Verwaltungsvorschriften, welche nicht in der bisherigen Gewerbeverfassung 
ihren Grund hatten, fortbestehen. 
Hingegen sind alle mit *- Gesehe in Widerspruch stehenden geseichen, statuta- 
rischen und sonstigen Bestimmungen aufgehoben. 
S. 97. 
Veränderungen im Abgabenwesen. 
Die zufolge gegenwärtiger Gewerbeoerdnung nöthig werbende Aenderung in der Ab- 
gabenverfassung bleibt gesenlicher Regelung vorbehalten. 
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