Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 2. 
Ueber die Zulässigkeit und die Höhe angemeldeter Entschädigungeforderungen für weg- 
fallende Verbielungsrechte wird in erster Inslanz durch dad Landrakhsamt entschieden. 
S. 3. 
Die Inhaber der in di 1 aufgeführten Gattungen von Verbietungsrechten haben 
dieselben, bei Verlust ihres Auspruchs auf Enischädigung, unter Beibringung des Nach- 
weises für das Vorhandensein der ebendaselbst bezeichneten Voraussehungen bis zum 
Schlusse . Sahen 1868 bei dem Landrathsamte schriftlich auzumelden 
Hat der Inhaber eines solchen Verbietuugsrechts diese Anmeldung unterlassen, so 
können 8 Vetheiligte, d. h. Diejenigen, welche ein im gerichtlichen Amts-Handels= oder 
Consensbuche eingetragenes oder ein zu solchem Eintrage geeignetes Recht an der Gewerbs- 
berechtigung haben, zum Zwecke der Befriedigung ihrer Ansprüche, bis zum Betrage der- 
nelben, die Anmeldung noch an Stelle des Entschädigungsberechtigten bis zum 31. März 
69 bei dem Landrathsamte bewirken. Sie haben dies schriftlich zu thun und inner- 
100 derselben Frist bei Vermeidung des Ausschlusses 
a) das ihnen an der Gewerbsberechtigung zustehende Recht zu bescheinigen, 
ß) den Nachweis für das Vorhandensein der in §. 1 bezeichneten Voraussehungen 
für eine zu leistende Entschädigung, oder — falls sie sich aicht - M der 
zu diesem Nachweise erforderlichen Urkunden estnesn — den Nachweis dafür 
zu liefern, daß sie die zu Geltendmachung der ihnen in dieser Begiehm zu- 
stehenden Editionsansprüche geeigneten Anträge bereits im gerichtlichen Wege 
gestellt haben. 
Im letzteren Falle hat ihnen das Landrathoamt, zum Nachweise des Vorhandenseiue 
der in Art. 1 bezeichneten Gutschädigungerormnefehungen eine vom Ende des ohne Un- 
terbrechung fortzusetzenden, auf Edition der Urkunden gerichteten Prozesses laufende, uner- 
streckbare Präklusivfrist von sechs Wchen zu sehen. 
S. 4. 
Nach Ablauf der im F. 3 bestimmten Fristen hat das Landratheamt die erfolgten 
Anmeldungen, unter Einräumung einer Frist von mindestens sechs Wochen, dem von Uns 
zu ernennenden Vertreter des Staatofiokus, in den Fällen §. 1, o) auch den Gemeinde- 
vertretern, zur Erklärung zugehen zu lassen, nach Vasich dieser Frist aber eine Ent- 
scheidung darüber zu ertheilen, ob und welche der angemeldeten Rechte sich zur Entschä- 
digung eignen. Gegen diese den Betheiligten zu eröffnende Entscheidung steht jedem 
Theile binnen 10 Tagen von der Eröffnung an Recurs an die Landesregierung offen. 
Die Ausführug des Recurses ist binnen weiterer vierzehntägiger ausschließender Frist 
gestattet.
	        
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