Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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und in demselben Orte bei Veräußerungen gezahlt, bei Erbschaftsfällen, Verpachlungen 
und gerichtlichen Würderungen augenommen worden, nach Abzug des Werths der darunter 
ehwa mit begriffenen Grundstücke, Geräthschaften und sonstigen Gegenstände (F. 6) maß- 
gebend. 
Aus der für die Gewerbsberechtigungen der nämlichen Arl und des nämlichen Orts 
ermittelten Werihsumme ist die Durchschniktosumme, als Grundlage für die wegen sämmt- 
licher, für den fraglichen Ort in Betracht kommender Verbietungsrechte derselben Art zu 
gewährende Enischädigung anzunehmen, auch wenn für einzelne solche Gewerbsberechtigungen 
der Werth nicht hat festgestellt werden können. 
F. 10. 
Fehlt es an den im vorigen F. gedachten Anhaltepunkten für die Werthsermittelung 
oder ist der Kaufwerth nur einer der gleichen Gewerbsberechtigungen eines Ortes zu er- 
mitteln oder liegt überhaupt der im §. 8 bezeichnete Fall nicht vor, so ist der Werth des 
Verbietungsrechts durch drei von dem Landrathsamte (§F. 2) zu vereidende Sachverstän- 
dige festzustellen. Von diesen Sachverständigen benennen der Gutschädigungsberechtigte be- 
züglich die Entschädigungoberechtigten desselben Ortes und derselben Gattung nach Stimmen- 
mehrheit — einen, der Vertreter des Staatsfiskus den zweiten, das Landralhoamt den dritten. 
Wird von den Entschädigungsberechtiglen binnen der ihnen hlerzu einzuräumenden 
Frist ein Sachverständiger nicht bezeichnet, so ersolgl die Wahl durch das Landrathsamt. 
Als Würderungssumme gilt der aus den Taxen der drei Sachverständigen gezogene 
Durchschnittsbetrag. 
Es haben jedoch die Sachverständigen zu Erreichung eines vollständigeren Anhalts 
für die weilere Verhandlung und elwaige Entscheidung (F. 12) ihre Schäbung, auher 
auf den Werth des Verbiekungsrechte, zugleich auf den des lehteren in Verbindung mit 
der Gewerbsberechtigung zu richten. 
S. 11. 
Sind Verbietungörechte gegen Entrichlung eines Kapitales oder eine sonstige Gegen- 
leistung verliehen, so wird das erstere aus Staatsmitteln erstattet und die leptere in 
Wegfall gebracht. 
Es wird aber solchenfalls bei der bezüglichen Werthsermiltelung das erstatlete Kapital, 
ebenso wie der Werth der in Wegfall gekommenen Gegenleistung, in Abzug gebracht. 
Und zwar erfolgt dieser Abzug, wenn das fragliche Kapital oder die sonstige Gegenleistung 
für das Verbietungsrecht allein entrichtel werden war, von dem Werthe dieses lebteren; 
er ersolgt dagegen von dem Gesammtwerthe der betreffenden Gewerbsberechtigung, wenn 
die Entrichtung für die Verleihung der Berechtigung überhaupt Stait gesunden hatte, 
oder wenn es zweifelhaft ist, ob sie nichl für die Verechtigung überhaupt Siatt gefun- 
hatte.
	        
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