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S. 12.
Ueber das Ergebniß der nach §§. 6—11 vorgenommenen Werthsermittelungen sind
von dem Landrathsamte die Berechtigten, der Vertreter des Staatsfiscus und in den
Fällen des F. 1 u. die Vertreter der Stadtgemeinde zu hören. Gelingt es nicht, eine
Vereinigung herbeizuführen, so ist von dem Landrathsamte über die Höhe des Entschä-
digungskapitals zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann binnen zehntägiger Nothfrist von der Eröffnung an
Verufung an die Landceregierung zur lehtinstanzlichen Entscheidung eingewendet werden.
Zu Auoführung des Rekurses steht eine vierzehntägige Frist zu.
S. 13.
Das nach §. 12 festgestellte Enischädigungskapital kritkt allenthalben an die Sielle
des weggefallenen Rechts.
S. 14.
Das Entschädigungskapital wird aus Staatsmitteln gewährt und zwar nach dem
Ermessen der Landesregierung durch Baarzahlung oder — mit entsprechender Ausgleichung
wegen der Spihzen und der in Aurechnung kommenden Zinsen des Kapitals — in hier-
ländischen vierprozentigen Staatsschuldscheinen nach deren Nominalwerthe.
8. 15.
In den Fällen des §. 1 o. wird das Entschädigungskapital den Berechtigten von
eem Tage an, an welchem die Gewerbeordnung in Kraft tritt, bis zur Auszahlung mit
4 Prozent jährlich verzinst.
In den Fällen des F. 1 b. dagegen ist das Gntschädigungskapital erst mit Ablauf
desjenigen Jahres fällig, in welchem eins der fraglichen Gewerbe dem früheren Verbie-
tungorechte entgegen eröffnet worden ist, und mindert sich außerdem in jedem Jahre, in
welchem der Entschädigungsberechtigte sich noch in dem Genusse seines früheren Allein-
rechts befindet, mm 5 Prozent, so daß es nach 20 Jahren ganz heimfällt.
8. 16.
Zu den für Verbietungsrechte der §. 1 o. genannten Art feslgestellten Entschädi-
gungskapitalien hat die betreffende Stadtgemeinde die Hälfte beizutragen. Dieser Beitrag
ist in zehuprogentigen jährlichen Zahlungen oder, wenn dies die Stadtgemeinde vorzieht,
vor der Verfallzeit in einem, dem nach vier Prozent rabattirten Zeitwerihe entsprechenden,
Betrage an die Landeskasse zu entrichten.
Der Meitrag der Stadtgemeinde ist nach dem vollen Entschädigungskapital ohne
Kärzung der nach S. 11 Stalt findenden Abzüge zu berechnen.