Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 11. 
Hat eine Stadtgemeinde zu dem aufzubringenden Entschädigungskapital nach S. 16 
einen Beitrag zu leisten, so ist sie berechtigt, bis zur Deckung dieses Aufwandes 
a) die Theile des Vermögens aufgelöster Innungen, welche nach Erfüllung der 
nach F. 38 des Gewerbegeseees vorbehaltenen Verbindlichkeiten verbleiben, zu 
verwenden, ingleichen 
b) die Gewerbetreibenden derjeuigen Kategorien, auf welche sich die aufgehobenen 
Verbietungsrechte bezogen, gleichviel, ob sie selbst im Besitze eines Realrechtes 
waren, oder nicht, nach einem hierüber mit Genehmigung der vandegregierung 
aufzustellenden Regulative durch Bestimmung angemessener Einkaufsgelder der 
neu eintrelenden Gewerbelreibenden und jährlicher Beiträge aller Betheiligten 
eines und desselben in Frage stehenden Gewerbes 
zur Uebertragung heranzuziehen. 
F. 18. 
Pächter von Gewerboberechtigungen, mit denen ein Verbielungsrecht verbunden war, 
haben wegen Wegfalls des letzteren nur an ihre Verbächer einen Emtschädigungsauspruch, 
welcher jedoch die vierprozentigen Zinsen von dem. für das aufgehobene Verbietungörecht 
auszuwerfenden Entschädigungskapitale, dieselben von Fäligwersng des Entschädigungs- 
kapitals an (F. 15) bis zu A# des Pachtes gerechnet, nicht übersleigen darf. 
Dem Pachter ist jedoch auch geslattet, das ganze Pachlverhältuß mit Einführung 
der Gewerbeordnung aufzulösen; nur muß dann seine diesfällige Erllärung spatestens vier 
Wochen vorher an den Verpachter erfolgt sein. 
8. 19. 
Sind an dem Rechte oder an den Grundslũcken, mit welchen das Verbietungsrecht 
verbunden ist, Hypothelen oder andere der zum Eintrage in dat Gerichtohandels- tde 
Consensbuch geeignete Rechte dritler Betheiligter eingelragen oder vorgemerkt, so ist d 
Entschädigungskapital an die zuständige Hypothekenbehörde abzugeben, sofern nicht vo he 
der Enischädigungsberechtigte durch ein Zeugniß dieser Behörde darthut, daß der Abgewäh- 
tung an ihn selbst irgend ein Hinderniß von Seiten drilter Betheiligter nicht ensgegen- 
steht. Wird das Eutschädigungskapital an die Hypothekenbehörde abgegeben, so hat diese 
unter augoger Veachtung der über die sormelle Behandlung derarliger Rechte in den 
26 bis 37 des Gesetzes vom 30. Mai enthaltenen Vorschristen das Interesse 
druter Betheiligter wahrzunehmen. 
Hasten auf dem Rechte, abgesehen von dem Grundsläcke, mil welchem dasselbe etwa 
verbunden ist, Ablssungsrenten für frühere Reallasten, oder unabgelöste Abentrichtungen, 
so list das Entschädigungskapital zunächst zur Tilgung dieser Renten oder Sicherstellung 
dieser Abentrichtungen zu verwenden.
	        
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