Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

227 
Stenerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der 
Vehörde, on we iche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt ertheilt 
wird. Es erfolgt alodann auf Grund der lehteren die zollfreie Ablassung oder falls der 
Inen gollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangozollé. 
5. 10. 
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbesundes. 
8. 11. 
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag 
wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung 
desselben ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poftstück 
mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuerstelle. welcher 
dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhallberklärung, beziehungeweise die Revisions- 
nole mit einem aassprschen Vermerk versehen und mit diesem Papier das Yoststück an 
die Poststelle zurückgegeben bat 
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sendung 
nebst Inbaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll- oder Steuerstelle jenes Ortes durch 
die Pest zugeführt. 
vie iegt 1 der neue Bestimmungsort außerhalb den — so wird das Post- 
stück nebst Jnhaltserklärung dorthin nachgesandt (. 
S. 12. 
So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der 
Post oder der Zell= oder Stenerbehörde gekemmen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen 
Annahme Guhulehuen 
Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht 
zu urmittem ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, eb die schließliche Abfertigung 
u) noch nicht slattgefunden, oder 
) bereite stattgefunden hat. 
Im Falle zu u. ist die Zoll oder Steuerstelle, welcher das Poststũck ũbergeben 
worden, von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die unbestelber. 
keit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungeweise der 
gleiladresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Peslstücks zu ersuchen. D 
Joll= oder Stenerstelle versiebt hierauf die Inhalleerklärung, beziehungsweise Revisionnote 
mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Peststüc nebst dem letztgedachten Papier 
an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besergt. 
Im Falle zu D. hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Post- 
stück der Zoll, oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geichehen war, nebst 
dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.