Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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sehenen Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben wieder 
vorzulegen. Sie empfängt alodann den gezahlten (Eeingangszoll gegen Rückgabe der Zoll- 
quittung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Atteste 
über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen wor- 
den ist. Die Zollstelle überzeug sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren 
Revision vorgefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, 
von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Postsielle behuss der Rücksendung 
zurück. 
Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden 
solche entweder nach Maßgabe der obigen Borsaiften wieder in das Ausland ausgeführt 
oder nach den bestehenden Postreglements behandelt. 
in Fall sie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist von denselben der tarif- 
mäßige Eingangszoll zu entrichten. 
II. Abschnitt. 
Abfertigung der aus dem Zollvereinsgebiete mit den Posten ausgehenden 
Gegenstände. 
S. 13. 
Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zollver- 
einsgeblete mitlelst der Posten nach dem Zollvereinsauslande versendet werden, so liegt dem 
Absender Pe, vorder bei der Zolbehorde den Ausgangsgzoll zu entrichten. 
wue darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen beifügen. 
Die ed versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des 
Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangszolsstelle. 
S. 14. 
Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zoll- 
vereinsausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein 
oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der 
Absender haftet für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf dem Be- 
gleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse, muß seitens des Absenders vermerkt sein 
„nebst #gleig schein“. 
Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung. 
über den Zustand des Packels und stellt das letere mit dem Abfertigungopapier der Aus- 
gangsgolsstelle.
	        
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