Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 15. , 
Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedercinlassung der in 
das Zollvereinsausland zu versendenden Muster von den Zellbehörden ertheilt worden sind 
(Musterpässe), müssen bei der Einlieserung der Sendungen zur Post den Begleitbriefen 
oder Begleitadressen offen beigefügt sein, damit der Ausgang von der betreffenden Zoll- 
stelle bescheinigt werden kann. 
III. Abschnitt. 
Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zollvereins- 
gebiet durchgeführt werden. 
S. 16. 
Den zur Durchführung durch das Zollvereinsgebiet bestimmten Poststücken ist von 
dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im F. 1. beizufügen. 
Die Postslücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso 
behandelt, wie solches im §. 5. rücksichtlich der im Zollvereinsgebiete verbleibenden Post- 
stücke vorgeschrieben ist. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten sämmt- 
liche Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die Postkarten 
oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mit den ausgehenden Postslücken vorgelegt. 
Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Cursen, auf welchen die Durch- 
führung der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß rr- 
solgen kanm, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel 
ersolgt, die desfallsige Vorschrist des §. 5“ in Amvendung zu bringen oder auch statt des 
Gesammtverschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen. 
IV. Abschnitt. 
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zollvereins- 
gebietes durch das Zollvereinsausland nach einem anderen Orte des 
Zollvereinsgebietes gehen. 
S. 17. 
Bei Gegenstäuden des freien Verkehrs, welche von vereinsläudischen Postanstalten 
aus Orten des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinausland nach Orten des Zoll. 
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