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vereinsgebietes befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltoerklärungen
nicht. Die zum Durchgange durch das Zollvereinsansland bestimmten Poststücke werden
von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammtverschluß, oder soweit dies nicht aus-
führbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies geschehen, auf den
Postkarten bescheinigt. Beim Wiedereingange prift die Eingangszolsstelle die Unverleht=
heit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt
werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland
berührenden Strahenstrecken, von dem zgollamtlichen Verschlusse oder von der amtlichen
Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangczollstelle hat in diesem Falle durch
Vergleichung der Poststücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen ron der Abstam-
mung derselben aus dem freien Verkehr des Zollvereins Ueberzeugung zu nehmen.
V. Abschnitt.
Folgen unrichtiger Inhaltserklärung.
S. 18.
Wenn der Inhalt eines Peststücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch die
Zollbeamten nichl mit der autgestellten Inhallzerslzeung (5. 1.) übereinstimmend befunden
wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defrandation
begründet erscheint, so wird nach den wegen n Deklaration im Jollstrafgesetz ent-
haltenen Vorschriften weiter verfahren.