Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

233 
3. 
Wenn Lehrer, welche zugleich Kirchendiener find, im Laufe der Woche Kirchendienste 
zu leisten haben (bei Betsiunden, Leichenpredigten, Fastenpredigten, Communionen u. a.), 
so sind selbstverständlich die durch diese Geschäfte in Anspruch genommenen Stunden, nicht 
aber die ganzen Tage, schulfrei. 
4. 
Wegen öffenllicher Vergnügungen (Vogelschießen u. a.) die Schule auszusetzen, ist 
nicht gestattet, auch nicht an den Orten, an welchen etwa solcher Mißbrauch herkömmlich 
geworden wäre. Dagegen darf, wenn Lehrer die Jahresfeste der kirchlichen Vereine und 
die jährliche Haupt-Lehrerconferenz besuchen wollen, an dem betreffenden Tage die Schule 
ausfallen. 
Auch ist den Localinspektionen nachgelassen, in Zällen dringenden Bedürfnisses — 
zweimal des Jahres auch Behuso Hospitirens in auderen Schulen — einzelne Schultage, 
darunter auch bei vorbabenden Reisen die Sonnabende vor den Ernte= und den Herbst- 
ferien, frei zu geben, in dem Maße jedoch, daß die Zahl der freigegebenen Tage im 
Laufe des Jahres möglichst auf die einer vollen Woche beschränkt bleibt. 
5. 
Wo größere Beschränkungen der Ferien loralem Bedürfnisse entsprechend erscheinen 
sollte, bleibt selbige dem freien Entschlusse des Lehrers und der Versländigung desselben 
mit der Localinspektion und dem Gemeindevorstand anheim gegeben. 
Greiz den 14. Juli 18686. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Confistorlum das. 
v. Geldern Crispendorf. 
i. V. 
Bruno Merz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.