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3.
Wenn Lehrer, welche zugleich Kirchendiener find, im Laufe der Woche Kirchendienste
zu leisten haben (bei Betsiunden, Leichenpredigten, Fastenpredigten, Communionen u. a.),
so sind selbstverständlich die durch diese Geschäfte in Anspruch genommenen Stunden, nicht
aber die ganzen Tage, schulfrei.
4.
Wegen öffenllicher Vergnügungen (Vogelschießen u. a.) die Schule auszusetzen, ist
nicht gestattet, auch nicht an den Orten, an welchen etwa solcher Mißbrauch herkömmlich
geworden wäre. Dagegen darf, wenn Lehrer die Jahresfeste der kirchlichen Vereine und
die jährliche Haupt-Lehrerconferenz besuchen wollen, an dem betreffenden Tage die Schule
ausfallen.
Auch ist den Localinspektionen nachgelassen, in Zällen dringenden Bedürfnisses —
zweimal des Jahres auch Behuso Hospitirens in auderen Schulen — einzelne Schultage,
darunter auch bei vorbabenden Reisen die Sonnabende vor den Ernte= und den Herbst-
ferien, frei zu geben, in dem Maße jedoch, daß die Zahl der freigegebenen Tage im
Laufe des Jahres möglichst auf die einer vollen Woche beschränkt bleibt.
5.
Wo größere Beschränkungen der Ferien loralem Bedürfnisse entsprechend erscheinen
sollte, bleibt selbige dem freien Entschlusse des Lehrers und der Versländigung desselben
mit der Localinspektion und dem Gemeindevorstand anheim gegeben.
Greiz den 14. Juli 18686.
Fürstlich Reuß-Plauisches Confistorlum das.
v. Geldern Crispendorf.
i. V.
Bruno Merz.