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Art. 3.
Zu Artikel 2 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 2 des Vertrags
v. J. 1863.
Die Bestimmung im ersten Absatze des Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1368 ist
auch für den Fall maßgebend, daß durch den Anschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg-
Gotha und des Fürstenthums Reuß älterer Linie an das gemeinschaftliche Appellations-
gericht eine Erweiterung der für das Geschäftslocal des lehteren bestimmten Räume als.
bald erforderlich werden sollte.
Die Anschaffung erforderlich werdender Inventarienstücke, wie die in Zukunft für
das gemeinschaftliche Appellationsgericht etwa nöthig werdenden baulichen Veränderungen,
ingleichen die zukünftigen Unterhaltungskosten werden von sämmtlichen contrahirenden Staa-
7 gemeinschaftlich nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags bestimmten Verhältnisse
estruͤten.
Art. 4.
Zu Artikel 3 des Vertrags v. J. 1850 und Artikel 3 und 4
des Vertrags v. J. 1863.
Der Personalbestand des Appellationsgerichts wird festgeset auf einen Präsidenten,
einen Vice-Präsidenten und, neun oder, da nöthig, zehn Räthe.
Sofort bei dem Aunschlusse des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten-
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht treten an Stelle zweier zu pensio-
nirender Mitglieder zwei von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsregierung
anzustellende Räthe in das Kollegium ein, welche unter den bereits angestellten Räthen
nach Maßgabe ihrer nach der Zeit ihrer Anstellung als stimmführende Mitglieder eines
Landeejustizcollegiums zu berechnenden Anciennität rangiren. Außerdem wird auch die
lehte Hanes) Rathsstelle von der Herzoglich Sachsen-Coburg. Gothaischen Staatsregie-
rung besegt.
Art. 5.
Statt des Art. 5 des Vertrags v. J. 1850 und des Art. 5 des Vertrags
v. J. 1863, welche aufgehoben werden.
Die Beseßung der Stellen des Präsidenten und Vicepräsidenten erfolgt fortan im
Wege der Verständigung unter den betheiligten Regierungen, eventuell durch Abstimmung
über die Vorgeschlagenen, wobei Sachsen-Weimar sechs, Sachsen-Coburg-Gotha vier, die
Fürstenthümer Schwarzburg--Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß jüngerer
Linie je zwei und das Fürstenthum Reuß älterer hur eine Stimme führen. In dem
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