246
Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt werden sollte, giebt
die Meinung den Ausschlag, für welche sich Sachsen-Weimar entschieden hat.
Die Vestallungsdekrete für diese Beamten werden von jeder einzelnen Regierung
stempel- und sportelfrei ausgefertigt.
Durch die Behändigung auch nur eines Bestallungsdekrets wird der Dienstverband
begründet.
Art. 6.
Statt der Art. 4, 6 und 7 des Vertrags v. J. 1850,
welche aufgehoben werden.
Von den Rathsstellen sollen in der Regel vier durch Angehörige des Grohherzog-
thums Säsen, zwei durch Angehörige des Herzogthums Sgachsen-Eohurt-Gotha- und je
eine durch Angehörige der betheiligten Fürstenthümer beseyt sein. Im Fall der Er-
kenigung einer Rathsstelle hat der Präsident des appeliationteriche nach vorheriger An-
frage bei der betreffenden Regierung über ekwaige Wünsche, sowie nach vorgängigem
Gehör des Collegiums wegen deren Wiederbesehzung auaachilie Vorschläge zu machen und
dabei thunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß das vorgedachte Verhältniß eingehalten
werde. Rücksichtlich der Ernennung und der Ansfertigung der Ernennungsdekrete, gllt
das Nämliche, was in Art. 5 vereinbart ist. Die Regirrungen sind an den Vorschlag
des Appellationsgerichts.-Präsidenten in keiner Weise gebun
Das neuernannte Mitglied erhält stets den untersten Platz, so daß in jedem Erle-
digungsfalle ein Aufrucken der bereits angestellten Räthe, soweit sie unter der erledigten
Stelle ihren Platz hatten, statlfindet.
Art. 7.
Zu Artikel 9 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Art. 6 des Vertrags
v. J. 1863, welcher aufgehoben wird.
Sofort bei dem Anschluß des Herzogkhums Sachsen-Coburg-Gotha und des Fürsten-
thums Reuß älterer Linie an das Appellationsgericht wird bei letzterem ein Secretär von
der Hergoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung angestellt.
Vei Eintritt der nächsten Vacanz einer Seeretärstelle werden die betheiligten Regie-
rungen darüber Ertschließung fassen, ob die vierte Secretärstelle wieder zu besetzen oder
einzuziehen oder auch slatt eines vierten Secretärs ein Archivbeamter angustellen sei.
In Zukunft findet die Wiederbesehung Fulchiger Seeretärstellen durch sämmtliche con-
trahirende Staatsregierungen in der Weise statt, da
bei der ersten Erledigung einer l’een Reuß jüngere Linie,