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bei der zweiten Euledigung einer Secretärstelle Sachsen-Weimar,
„ „ dri " „ SthwantburgSonderthausen,
„ „vierten „ "„ „ Sachsen-Coburg-Gotha,
„ „ fünften „ r r Sachsen-Weimar,
„ „sechsten „ » » Reuß älterer Linie,
„ „ siebenten „ 9 „ Schwarzburg-Rudolstadt,
„ „anchten » » » Sachsen-Weimar,
„ „ neunten „ « » Sachsen-Coburg= Gotha,
„ „ zehnten , » » Reuß jüngere Linie
u. s. f.
die erledigte Stelle zu besetzen hat.
Der neuernannte Secretär tritt stets in die unterste Stelle ein, und diejenigen Secre-
täre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken sonach je um einen
latz auf.
Dem Präsidenten des Appellationsgerichts steht hinsichtlich der erledigten Secretär-
stellen ein Vorschlagerecht zu. Der betreffende Vorschlag ist stets auf einen Angehörigen
desjenigen Staats zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die er-
ledigte Stelle zu besetzen hat.
Art. 8.
Statt des Art. 2 des Vertrags v. J. 1859 und Art. 7 des Vertrags
v. J. 1863, welche aufgehoben werden.
Der Etat der Besoldungen ist folgender:
« -.heidcasappkaqtioasgckichtc:
der Präsident 2500 Thlr.
„ Vieepräsident 1800 „
5 erste Rath 1600 «
»zweiteRath 1600 „
„ dritte Rath 1500 „
„ vierte Rath 1500 „
„ fünfte Rath 1400 „
„ sechste Rath 1400 „
„ siebente Rath 1300 „
„ achte Rath 1300 „
„„ neunte Rath 1200 „
„, zehnte Rath 110o0 „
„ erste Secretär 900 „
der zweite Secretär 800 „