Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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regierung diesen Vorschlag genehmigt, so heit sie denselben den mitcontrahirenden Staats- 
regierungen zu ihrer Erklärung darauf m 
Eine Prüfung des Vorgeschlagenen benn nicht Statt. 
Eine Ablehnung des auf dem Grunde dieses Vorschlages von der betreffenden Staats- 
regierung W Naths soll den mitcontrahirenden Staateregierungen nur aus erheb- 
lichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen gestattet sein. 
Genehmigt die Staatoregierung, an welche nach dem Obigen der Vorschlag des Appella- 
tionsgerichts zunächst zu richten ist, den von dem Appellationsgericht genannten Rath nicht, 
so wird dieselbe ihrerseits den mitcontrahirenden Staatoregierungen, auch ohne das Wypel. 
lationsgericht nochmals hören zu müssen, ein anderes Mitglied verschlagen, dessen Er- 
neunung jedoch auch in diesem Falle nur in Uebereinstimmung sämmtlicher contrahirender 
Staateregierungen erfolgen kann. 
Dem neu ernannten Mitgliede wird sein Dekret nur von der Staateregierung, welche 
das Vorschlagsrecht hat, ausgestellt, in demselben jedoch der Genehmigung der übrigen 
mitcontrahirenden Staatsregierungen gedacht. 
Art. 7. 
Das neu ernaunte Mitglied erhält den untersten (9.) Platz und diejenigen Räthe, 
welche unter der erledigten Stelle ihren Sitz hatten, rücken sonach je um einen Platz auf. 
Art. 8. 
Macht sich eine Vermehrung der ctatmäßigen Mitglieder des Appellationsgerichts 
nöthig, so werden die betreffenden Staatsregierungen über ihre gegenseitige Vetheiligung 
das Weitere vertragömäßig feststellen. 
Wenn jedoch schon bei der ersten Organisation des Appellationsgerichts oder später 
die eine oder die andere Staatsregierung außer den von ihr vorzuschlagenden etatmäßigen 
Mitgliedern noch ein außerordentliches Mitglied in das Appellationsgericht abordnen 
wollte und letzteres dies im Interesse seiner Geschäftsführung für nothwendig oder wünschens- 
werth erachten sollte, so soll derselben solches, jedoch lediglich auf eigene Kosten, über- 
lafsen sein. 
Art. 9. 
Es werden drei Secretäre angestellt, welche zugleich die Registratur und Archivge- 
schäfte zu besorgen haben. Auch haben dieselben erforderlichen Falles auf Anordnung des 
Präsldenten den für die Rechnungsführung, Kalkulakur und Botenmeisterei angestelllen 
Beamten in seinen Geschäften zu unterstützen. 
Zwei derselben werden von Großherzoglich Sachsischer und einer und zwar der erste 
Sekretär von Fürstlich Schwarzburgischer Seite in der Weise ernannt, daß Schwarzburg-
	        
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