Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

Art. 14. 
Die zu der Verwaltungskasse des Appellationsgerichts zu zahlende Summe soll nach 
Ablauf eines Jahres von Errichtung des Gerichts an festgestellt und hiernach ein Nor- 
malsatz festgeset werden. Wenn sich Etatsüberschreitungen herausstellen, welche von den 
betheiligten Sicateregierungen in Uebereiaftimmmg für gerechtfertigte anerkannt sind, so 
werden dieselben zu à38 von dem Großherzogl. Sächsischen, zu 739 von dem Fürstl. 
Schwarzburg.Rudolstädtischen und zu /% von dem Setldl Schwarzburg-Sondershausen“= 
schen Staatsfislus vergütet. In demselben Verhältnisse werden die etwaigen Erspammisse 
vertheilt. Im ersten Jahre sind die vorkommenden Kosten nach dem si heransstelenden 
Vedürsnisse von den conlrahirenden Staaten nach dem oben gedachten Verhällnisse aufzu- 
bringen und wird bei Konstituirung des Appellationsgerichts zunächst die Summe von 
2000 Thlr. zur Verwaltungskasse gezahlt. 
Aus dieser Verwaltungskasse sind zu bestreiten die Aufwände für 
Abhaltung der Geschworenengerichte, ohne Unterschied, wo sie stattfinden, Heizung 
und Erleuchtung, 
Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, vorübergehende Aushilfe in der Schreiberei, 
Vibliothek, Zeitungen, 
Reisekosten und Diäten der Mitglieder in Officialsachen, 
Geringere Reparaturen, Anschaffungen und Instandhallung des Inventariums ic., 
Remunerationen für besondere Fälle an die Subalternen u. f. # 
Art. 15. 
Die nach dem Obigen mittelst Dekrets der Fürstl. Schwarzburgischen Staateregie- 
rungen angestellten Mitglieder und Subalternen sind den Großherzogl. Sächs. Gesetzen 
und dem diesseitigen Gerichtsstande ebenso wie die von Grohperzegl Säaf. Staatsregie- 
rung Angestellten unterworsen. Sie entrichten die diesseitigen öffentlichen und Communal= 
abgaben und werden, sofern sie dies wünschen, in den hiesigen Staatsverband aufgenom- 
men, in welchem Falle sie auch für sich und ihre Familien das Heimathsrecht in der Stadt 
Eisenach durch ihre Anstellung enverben. 
Art. 16. 
Pensionsansprüche für sich selbst und ihre Hinterbliebenen haben, jedoch die bei dem 
Appellationsgericht angestellten Personen nur gegen denjenigen Staat, von dessen Regie- 
rung ihnen das Auslellungsdekret ausgestellt worden ist. 
Art. 17. 
Die Sporteln bezüglich Stempelgebühren, sowie die von dem Appellationsgericht er- 
kannten Strafgelder werden bei dem Appellationsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen 
des betreffenden Staates liquidirt. Die Erhebung derselben erfolgt durch den einzelnen 
Staat für seine eigene Rechnung.
	        
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