268
Art. 18.
Die Aufsicht über den Geschäftsgang bei dem Appellationsgericht steht den drei con-
trahirenden Staatsregierungen gemeinsam zu und demgemäß den Fürstl. Schwarzburgischen
Staatsregierungen je für das dritte Jahr, so das, in den beiden ersten Jahren der Groß-
herzogl. Sächsischen, in dem dritten der Kürstl Schwarzburg-Rudolstädtischen, im vierten
und #unt der Großherzogl. Sächsischen und im sechsten der Fürfsll. Schwarzburz-Son-
dershausen'schen Staatsregierung dieses Recht zusteht. Da es jedoch im Interesse der
Sache liegk, daß der hierdurch bedingte Wechsel in der Aufsicht möglichst vermieden werde,
so übernimmt die Großherzogl. Sächsische Staatsregierung die Verbindlichkeit, dann, wenn
eintretenden Falles die Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtische oder die Fürstl. Schwarzburg-
Sondershausen'sche Staatsregierung dieses Recht nicht ausüben will, dafselbe im besonderen
Auftrage derselben auszuuben. Das Appellationsgericht sendet die an den Inspektionshof
über seine Geschäftsthäligkeit erstatteten Berichte, sowie die darauf empfangenen Resolu-
tionen in Abschrift an die übrigen contrahirenden Staaksregierungen ein. Sofern lettere
durch einen besonderen Bevollmächtigten eine außerordentliche Revision des Appellations-
gerichts vornehmen lassen wollen, soll ihnen dies unbenommen bleiben.
Art. 19.
Ueber die Veschästigung der Audikoren oder Rechts-Kandidaten aus den verschiedenen
Ländern bezüglich über die von dem Personal des Appellationsgerichts vorzunehmenden
Prüfungen ergeht nach vorgängiger gegenseitiger Verständigung eine besondere Verord-
nung und soll hierüber, sosern dieselbe nicht schon vor Einsehung des Appellationsgerichts
erfolgt, letzteres gehört werden.
Art. 20.
Die Geschäftsordnung des Appellationsgerichts wird von demselben selbst berathen
und ausgearbeitet und nach gemeinlane Prüfung von den betreffenden Staateregierungen
festgestellt. Im Uebrigen richtet sich das Verfahren vor dem Appellationsgericht in den
anhängigen Rechtssachen nach den Gcsegen der betreffenden Staaten.
Art. 21.
Für die Behandlung der bei dem Appellationsgericht vorkommenden Depositen und
für Akte der freiwilligen Gerichtöbarkeit sind die Gesetze des Großherzogthums maßgebend.
Art. 22.
Kassen- und Depositen-Defekte sowie sonstige durch die Verschuldung des Apellations-
gerichts oder einzelner Beamten desselben verursachte Schäden werden von den contrahiren-
Staatsregierungen nach dem Art. 13 und 14 bestimmten Verhältnisse ersetzt. In dem-