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jedoch nimmt das neu eintretende Mitglied die unterste Rathästelle ein, während das
ältere in die vakante obere Stelle einrückt.
Dem ernannten Mitgliede wird sein Dekret nur von der vorschlagenden Staats-
regierung ausgestellt, in demselben jedoch der Genehmigung der übrigen gedacht.
Art. 6.
t sich eine Vermehrung der ectatmäßigen Mitglieder der Kreisgerichte nöthig,
so werden die betreffenden Staatsregierungen über ihre gegenseitige Vetheiligung das
Weitere vertragsmäßig feststellen.
Wenn jedoch schon bei der ersten Organisation der gemeinschaftlichen Kreisgerichte
oder späler die eine oder die andere Staatoregierung außer den von ihr vorzuschlagenden
und bezüglich zu ernennenden ctalmäßigen Mitgliedern noch ein außerordentliches Mit-
lied in das eine oder das andere der zwei Kreisgerichte abordnen wollte, so soll derselben
dies lediglich, jedoch auf ihre besonderen Kosten überlassen sein.
Art. 7.
Es werden bei jedem der zwei gemeinschaftlichen Kreisgerichte ein Staatsanwalt,
dessen Function sich auf Strafsachen erstreckt, welche vor den unter den betreffenden Kreis-
gerichten sichenden Untergerichten der contrahirenden Staalen zu verhandeln sind und
zwei Secretäre angestellt, welche zugleich die Registratur- und At chiv. Geschafte, die Rech-
nungsführung, Kalkulatur und Botenmeisterei zu besorgen habe
Das übrige Personal besteht beim Kreisgericht Sondershausen aus zwei Kanzlisten,
zwei Boten, einem Gefangenwärter und dessen Gehilfen, beim oeiggericht Arnstadt aus
einem Kanzlisten, zwei Boten, einem Gefangenwärter und dessen Gehilfen
Beim Kreisgericht Arnstadt besebt die Großherzogl. Sächsische Staatsregierung ständig
die Stelle eines Boten und die Stelle des Staatsanwalts abwechselnd mit der Fürstl.
Schwarzburg-Sondershaufeuschen s in der Weise, daß Sondershausen zum
ersten Male, Weimar das folgende Mal, Sonderöhaufen das dritte und vierte Mal,
Weimar das fünfte Mal diese Stelle besett und sofort dergestalt, ioh Sondershausen
diese Stelle immer noch einmal so oft besetzt als Weimar. Eine weitere Mitwirkung bei
Besehung der übrigen Stellen der gemeinschastlichen Kreisgerichte nimmt die Großherzogl.
Staatsregierung nicht in Anspruch.
Hinsichtlich der bei dem Kreisgericht Sondershausen zu besetzenden, in diesem Ar-
tikel i Stellen ist bestimmt weorden, da
1) et Seiten der Fürstl. Schwarzburg-Sonderöhausen'schen Staatsregierung die
Stellen:
a) des Staatsanwaltes,
5) des zweiten Secretärs,