Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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das zu Sondershausen zunächst die Summe von 1200 Thlr., für das zu Arnstadt die 
Summe von 800 Thlr. zur Verwaltungskasse gezahlt. 
Aus dieser Verwaltungkasse sind zu bestreiten die Aufwände für 
Heizung und Erleuchtung, 
Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, 
Vorübergehende Aushülfe in der Schreiberei, 
Porto, 
Neisekosten und Diäten der Mitglieder in Officialsachen 
Reparaluren, Anschaffung und Instandhaltung des nn-z- 
Atungekosten der Gefangenen, 
Remuneration für besondere Fille an die Subalternen u. s. w. 
  
Art. 11. 
Die nach dem Obigen angestellten Mitglieder und Subalternen der Kreisgerichte 
sind den Gesehen, die an dem Sibe jedes der zwei Kreisgerichle gelten, unterworfen, gleich- 
viel, ob sie ursprünglich dem Staate angehörten, in welchem das betreffende Kreisgericht 
seinen Sitz hat oder nicht. Sie entrichten die an dem Sitze der Kreisgerichte bestehenden 
öffentlichen und Communalabgaben und werden, so sern sie dies wünschen, in den Verband 
desjenigen Staates aufgenommen, in welchem das bezügliche Kreisgericht seinen Sitz hat. 
Art. 12. 
Pensions-Ansprüche für sich und ihre Hinterbliebenen haben die bei den gemeinschaft- 
lichen Kreisgerichten angeslellten Personen nur gegen denjenigen Staat, von dessen Regie- 
rung ihnen das Anstellungsdecret ausgestellt ist. 
Art. 13. 
Alle bei den gemeinschaftlichen Kreisgerichten nach Maßgabe der Sportel= und Stem- 
pelgesetze der betreffenden Staaten aufkommenden Sporteln und Stempelgebühren, ingleichen 
Strafgelder, werden an die Staatokasse desjenigen Landes abgeliefert, aus welchem die 
Sache an das Kreisgericht gelangt. 
Art. 14. 
Die nächste Aussicht über die Kreiagerichte führt das Appellalionsgericht im Auftrag 
der betreffenden Siaatoregierungen. Im Uebrigen wechselt die Inspektion über die Kreis- 
gerichte in einem Turnus, der nach Maßgabe des Beitragoverhältnisses und in der Weise 
festgestellt. wird, daß derienige Staat, welcher den größten Beitrag zahlt, vor dem, welcher 
einen geringern Beitrag zahlt, an die Reihe kommt. 
Da es jedoch im Interesse der Sache liegt, daß der hierdurch bedingte Wechsel in 
der Aufsicht möglichst vermieden werde, so übernimmt die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
	        
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