Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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hausen'sche Staatsregierung die Verbindlichkeit, daun, wenn eintretenden Falles die Fürsllich 
Schwarzburg-Rudolstädtische oder die Großherzogliche Staatsregierung dieses Recht nicht 
ausüben will, dasselbe im besonderen Auftrag auszuüben. Auch verfleht es sich, daß die 
Aussicht einer der contrahirenden Staatsregierungen über das Kreisgericht nicht auf die 
demselben untergeordneten, einem der andern Staaten angehörenden Einzelngerichte erstreckt 
werden darf, vielmehr steht die Aufsicht über die Einzelngerichte zunächst dem betreffen- 
den Kreisgerichte, dann aber weiter lediglich der Regierung desjenigen Staates zu, welchem 
dieselben angehören, soweit nicht ctwa das Appellationsgericht in Diseiplinarfragen als 
höhere Instanz coneurrirt. 
Art. 15. 
Ueber eine gemeinsam für die Kreisgerichte einzuführende Geschäftsordnung wird 
eine Vereinbarung stattfinden. 
Art. 16. 
Zür die Behandlung der bei den Kreisgerichten vorkommenden Depositen und der 
Akte der freiwilligen Gerichlsbarkeit sind die am Sitze des betreffenden Kreisgerichs gel- 
tenden Gesetze maßgebend. 
Art. 17. 
Kassen= und Depesiten-Defelte, sowie sonstige durch die Verschuldung der Kreisgerichte 
estge- 
oder einzelner Beamlen defjelben verursachte Schäden werden nach dem sub 
stellten Naßstabe von den contrahirenden Slaaten ersetzt. In deinfelben Verhältnisse ge- 
bührt den betreffenden Staatskassen dasjenige, was elwa durch den Regreß auf den Ur. 
heber des Schadens beigebrachl wird. 
Art. 18. 
Was die Zahl der zur Praxis vor den gemeinschaftlichen Kreisgerichten zuzulassenden 
Advokaten anlangt, so ist Sachsen-Weimar überlassen, an den beiden Kreisgerichten Son- 
dershausen und Arnstadt je zwei Advokaten anzustellen, welche jedoch nur vor dem Areis- 
gericht, bei dem sie angestellt sind (nicht vor den Einzelgerichten) prakticiren dürfen, und 
zwar in der Weise, daß den Weimarischen Anwälten auch in Rechtssachen, welche aus den 
Fürstenthümern Schwarzburg herrühren, die Praxis gestaktet ist und so umgekehrt. 
Hinsichtlich des bei dem Kreisgericht in Sonderöhausen noch besonders in Vetracht 
kommenden Verhältnisses zwischen Schwarzburg-Rudolsladt und Schwarzburg. Sondershausen 
wird bestimmt, daß denjenigen Advokaten, welche bis zum 31. Dezember 1849 die Praris 
in den beiden Fürstlich Schwarzburgischen Unterherrschaften U#estattet ist, überlassen sein 
soll, sich an dem Sit des Areisgerichts Sondershausen niederzulassen. Die in Zukunft 
bei dem Kreisgericht in Sondershausen Schwarzburgischer Seits zu ernennenden Anwälte
	        
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