Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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gemeinschaftlichen Wpelatianegericht und zwei gemeeinschaftiche Kreisgerichte abgeschlosse- 
nen Vertrags d. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und 
Sondershausen am 15. April 1850, nachstehender Vertrag auuescnh worden. . 
Art. 1. 
r die Bildung eines gemeinschaftlichen Wbellatione- Grrihte und zweier zeein. 
W Kreisgerichte betreffende Vertrag vom März bezüglich vom und 
15. April 1850 behält zunächst auf die Dauer % A 10 Jahren vom 1. Anpril 
1860 an seine Gülligkeit, jedoch mit nachstehenden Abänderungen: 
Art. 2. 
An die Stelle der in den Art. 10, 11 und 12 A. des Vertrags vom 23. März 
bezüglich 9. und 15. April 1850 festgesetzen Gehalte tritt folgender Besoldungs-Etat: 
a) bei dem Appellationsgerichte: 
der Präsident .. 2200 CThlr. 
der Vicc. Präsident II700 „ 
der erste Rathl. 1400 „ 
der zweite Raih. 1300 „ 
der dritte Raititf. 1300 „ 
der vierte Ratt. 1200 „ 
der fünfte Rathhh. 1200 „ 
der sechste NathD. II100 „ 
der siebente Raih. 1000 „ 
der erste Seeretiii 800 „ 
der zweite Serrctir 70%00 „ 
der dritte Secretär. 600 „ 
der Caleulakor Aund dicchiungesihrer 
(auch Botemmet. eister) 700 
der erste K angliit 400 „ 
der zweite Kanzlist 350 „ 
der dritte Kanzlist 300 „ 
der Diener 325 „ 
der erste Bote 275 „ 
der zweite Bore 2950 
b) bei der Oberstaatsanwallschaft am rrintter 
der Oberstaatsanwalt 300 Thlr. 
der Gehülfe des Oberstaatzanwalts % " 
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