Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

S. 15. 
Waarenbre Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit 
musler). vor Briefpost festgesetzte ermähigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben 
gelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. FIlüssigkeiten, Glas- 
gesihr, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Versendung als 
Waarenproben nicht geeignet. 
insichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der 
Sendungen als in Waareuproben bestehend leicht erkannt werden kam. In 
der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), 
3. V. für Leinen-, Tuch., Tapeten 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen, 
z. B. für Getreide-, Kaffec., Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein. 
Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt 
noch mittelst der Umsshnrng versünget sein. Bei Anwendung solcher Säckchen 
oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem 
geeigneten —“'- von semisgrechruder Größe — gehörig haltbar ange- 
hängt sein. 
III Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des 
Vestimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der 
Adresse dürfen außerdem zigeeen fn 
der Name oder die Firm 
die Fabrik= oder A— Farehd, der näheren Bezeichnung 
aare, 
die M#mmern und 
die Prei 
IV. So weit de Versendung unter Vand erfolgt, dürfen diese Angaben, 
statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein. 
Auher den vorstehenden Angaben dürfen die Schhungen keine hand- 
Schiftichen Smttheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten. 
ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beiguschließen 
oder ulas oder unter einem Vande anderweite besondere Sendungen 
unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Da- 
gegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen 
und reuselben Abhuder zu einem Versendungs--Object gestattet; die Drucksachen 
misse, in besen Falle den Bestimmungen des § 14 entsprechen. 
VII e Sendungen muͤssen frankirt sein und dũrfen das Gewicht von 
½ Pfund uuc übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu 
verwenden. 
8. 16. 
! Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation 
Siensns abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen 
lungen. ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, chargé, empfohlen) versehen werden.
	        
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