S. 15.
Waarenbre Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster) bei ihrer Beförderung mit
musler). vor Briefpost festgesetzte ermähigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben
gelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. FIlüssigkeiten, Glas-
gesihr, scharfe Instrumente und dergl. sind zu einer derartigen Versendung als
Waarenproben nicht geeignet.
insichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der
Sendungen als in Waareuproben bestehend leicht erkannt werden kam. In
der Regel wird zwischen der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband),
3. V. für Leinen-, Tuch., Tapeten 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen,
z. B. für Getreide-, Kaffec., Sämerei= und ähnliche Proben, zu wählen sein.
Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber weder zugeklebt
noch mittelst der Umsshnrng versünget sein. Bei Anwendung solcher Säckchen
oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier oder anderem
geeigneten —“'- von semisgrechruder Größe — gehörig haltbar ange-
hängt sein.
III Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des
Vestimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster") enthalten. Auf der
Adresse dürfen außerdem zigeeen fn
der Name oder die Firm
die Fabrik= oder A— Farehd, der näheren Bezeichnung
aare,
die M#mmern und
die Prei
IV. So weit de Versendung unter Vand erfolgt, dürfen diese Angaben,
statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe für sich angebracht sein.
Auher den vorstehenden Angaben dürfen die Schhungen keine hand-
Schiftichen Smttheilungen oder Vermerke irgend welcher Art enthalten.
ist nicht gestattet, der Waarenprobe einen Brief beiguschließen
oder ulas oder unter einem Vande anderweite besondere Sendungen
unter Band, die wiederum für sich förmlich adressirt sind, zu vereinigen. Da-
gegen ist die Vereinigung von Drucksachen und von Waarenproben durch einen
und reuselben Abhuder zu einem Versendungs--Object gestattet; die Drucksachen
misse, in besen Falle den Bestimmungen des § 14 entsprechen.
VII e Sendungen muͤssen frankirt sein und dũrfen das Gewicht von
½ Pfund uuc übersteigen. Zur Frankirung sind thunlichst Postfreimarken zu
verwenden.
8. 16.
! Briefe, Drucksachen und Waarenproben, welche unter Recommandation
Siensns abgesandt werden sollen, müssen von dem Absender mit einer dieses Verlangen
lungen. ausdrückenden Bezeichnung (recommandirt, chargé, empfohlen) versehen werden.