268
Art. 3.
Anlangend die Anstellung der slimmführenden Mitglieder (Direktoren, Bäthe und
Assessoren) der gemeinschaftlichen Kreisgerichte, so bewendet es dabei, daß der Fickl.
Schwarzburgischen Staatsregierung zu Sondershausen das schlagsrecht zu den
reftorenstellen bei den Kreisgerichten zu Sondershausen und Arnstadt ausschließlich aughl
Der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Slaatöregierung soll aber in Zukunft das Vor-
schlagsrecht zu der ersten Rathsstelle an dem Kreisgerichte Sonderöhausen bei jeder rück-
sichtlich dieser Stelle eintretenden Vacanz zustehen, während die Graßhernogl. Sächsische und
die Fürstl. Schwarzburg-Sondershausen'“ sche Staatsregierung je ein gz beiden übrigen
stimmsührenden Mitglieder des genannten Kreisgerichtes (des zweiten r und Assessors),
ingleichen je eines der beiden stimmführenden Mitglieder, welche neben dem Direktor
bei dem Kreiögerichte Arnstadt angestellt sind (des Nalhro und Assessers), vorzuschlagen
berechtigt sind. Rücksichtlich dieser Mitglieder steht das Vorschlagsrecht bei jeder neuen
Anstellung derjeuigen Staatsregierung zu, welche dasjenige Mitglied, durch dessen Abgang
die Vacanz entstanden ist, ernannt bezüglich vorzuschlagen das Recht gehabt hatte; jedoch
nimmt das neu eintretende Mitglied die unterste Stelle in dem betreffenden Kollegium
ein, während das ältere Mitglied in die vacante obere Stelle einrückt.
Die Artikel 4 und 5 B. des Vertrag vom 23. März bezügli ich vom 9. und
15. April 1850 sind, insoweit, als sie mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch
slehen, aufgehoben.
Art. 4.
An die Stelle der im Art. 8 B. des Vertrags vom 23. März bezüglich vom 9.
und 15. April 1850 festgesebten Gehalte trilt nachstehender Besoldungsetat des Personals
der beiden gemeinschaftlichen Kreisgerichte:
Es erhalten:
die beiden Direktoren je 1200 Thlr.
die stimmführenden Mitglieder (Näthe und 22
ingleichen die beiden Staatsanwälte je 800—1000 Thlr.
die vier Secretäre je 450—600 „
bie drei awsisten ...·.... je 300—350 „
die beiden Vote #je 200 Thlr.
die beiden Gurien, inir (lr sich und ihre Gchũlfen) je 400 „
Art. 5
Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vereinbarten Verkragöbestimmungen kreten schon
vom 1. Jannar 1860 an in Wirksamkeit.