Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 3. 
Anlangend die Anstellung der slimmführenden Mitglieder (Direktoren, Bäthe und 
Assessoren) der gemeinschaftlichen Kreisgerichte, so bewendet es dabei, daß der Fickl. 
Schwarzburgischen Staatsregierung zu Sondershausen das schlagsrecht zu den 
reftorenstellen bei den Kreisgerichten zu Sondershausen und Arnstadt ausschließlich aughl 
Der Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen Slaatöregierung soll aber in Zukunft das Vor- 
schlagsrecht zu der ersten Rathsstelle an dem Kreisgerichte Sonderöhausen bei jeder rück- 
sichtlich dieser Stelle eintretenden Vacanz zustehen, während die Graßhernogl. Sächsische und 
die Fürstl. Schwarzburg-Sondershausen'“ sche Staatsregierung je ein gz beiden übrigen 
stimmsührenden Mitglieder des genannten Kreisgerichtes (des zweiten r und Assessors), 
ingleichen je eines der beiden stimmführenden Mitglieder, welche neben dem Direktor 
bei dem Kreiögerichte Arnstadt angestellt sind (des Nalhro und Assessers), vorzuschlagen 
berechtigt sind. Rücksichtlich dieser Mitglieder steht das Vorschlagsrecht bei jeder neuen 
Anstellung derjeuigen Staatsregierung zu, welche dasjenige Mitglied, durch dessen Abgang 
die Vacanz entstanden ist, ernannt bezüglich vorzuschlagen das Recht gehabt hatte; jedoch 
nimmt das neu eintretende Mitglied die unterste Stelle in dem betreffenden Kollegium 
ein, während das ältere Mitglied in die vacante obere Stelle einrückt. 
Die Artikel 4 und 5 B. des Vertrag vom 23. März bezügli ich vom 9. und 
15. April 1850 sind, insoweit, als sie mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch 
slehen, aufgehoben. 
Art. 4. 
An die Stelle der im Art. 8 B. des Vertrags vom 23. März bezüglich vom 9. 
und 15. April 1850 festgesebten Gehalte trilt nachstehender Besoldungsetat des Personals 
der beiden gemeinschaftlichen Kreisgerichte: 
Es erhalten: 
die beiden Direktoren je 1200 Thlr. 
die stimmführenden Mitglieder (Näthe und 22 
ingleichen die beiden Staatsanwälte je 800—1000 Thlr. 
die vier Secretäre je 450—600 „ 
bie drei awsisten ...·.... je 300—350 „ 
die beiden Vote #je 200 Thlr. 
die beiden Gurien, inir (lr sich und ihre Gchũlfen) je 400 „ 
Art. 5 
Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vereinbarten Verkragöbestimmungen kreten schon 
vom 1. Jannar 1860 an in Wirksamkeit.
	        
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