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Art. 8.
Zu Artikel 11 des Vertrags vom Jahre 1850.
Der Präsident des Appellationsgerichts hat in Zukunft bei seinen Vorschlägen zur
Wiederbesetzung der erledigten Stellen stets zu berücksichtigen, daß von den in Art.
des Vertrags vom 23. März bez. 9. und 15. April 1850 bezeichneten Beamten Fing-
stens drei dem Grahzezogtzun Sachsen-Weimar-Eisenach und mindestens je einer dem
Kürstenthum Schwarzburg.Rudolstadt, dem Fürstenthum Schwanburg-Sondershausen und
dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie angehören.
Art. 9.
Zu Art. 12 des Vertrags vom Jahre 1850.
In Zukunft eheg der Vorschlag für die Besehung der Stelle des Oberstaats-
anwalts und seinct Gchilfen in nachstehender Reihenfolge:
. nfck I ch des Oberstaatsanwalts:
die erste Erledigung von Sthwarzburg Rudassta,
„ „zweite 9 » Sachsen- Weima
„ „ dritte 9 „ Neuß I#sg. 8
„vierte » »-achfkn-
«.fünfte » „Schwarzb. ondersfausn
„ „ sechste » „ Sachsen-Weimar,
„ „siebente „ „ Schwarzb.-Rudolstadt
! b. vinsichtich des Gehilsen des Oberstaatsamwalts:
für die erste Erledigung von A jüngerer Linie,
zweile » „ Sachsen-Weima
dbritte 9 „ Schwarzb. .Sondershausen,
„ vierte » „ Sachsen-Weimar,
„ fünfte „ " Schwarzb.,Rudolstadt,
(" „ „ Sachsen-Weimar,
6 » »ch[jjünq.Linie
Ist-IX
siebente
u. s. f.
Art. 10.
Zu den Art. 13 u. 14 des Vertrags vom Jahre 1850.
Die Beitragspflicht der contrahirenden Staatev zu der Sustentations= und Ver-
waltungskasse des gemeinschaftlichen Appelationogerichte wird in der Weise festgestellt, daß
Sachsen-Weimar ... J,,kokt
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