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Art. 14.
Zu Art. 25 des Vertrags vom Jahre 1850.
In Sachen, welche aus dem Fürstenthum Reuß j. L. an das Appellationsgericht
gelangen, verfügt und erkennt dasselbe als „Fürstlich Reuß-Plauisches der jüngern binie
Appellationsgericht".
Art. 15.
Zu Art. 27 des Vertrags vom Jahre 1850.
Die Formel des Verpflichtungseids für das Personal des Appellationsgerichts ist
auf die Landesfürsten der vier bei dem Appellationsgericht betheiligten Staaten zu richten.
Art. 16.
Für die Zeitdauer der Giltigkeit dieses Vertrags sind die Beslimmungen der Art. 1
und 6 des Vertrags vom 19. November bez. 12. und 22. December 1859 dergestalt
maßgebend, daß derselbe zunächst bis zum 1. Juli 1870 Giltigkeit haben und dann von
zehn zu zehn Jahren alo stillschweigend verlängert gelten soll, wenn vich vor Ablauf des
zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1869, 1879 u. s. w.) eine Aufkündigung von
der einen oder der andern Seite erfolgt ist.
Art. 17.
Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. December 1863 bildet das Fürstenthum Reuß j. L.
einen besonderen Geschworenengerichtsbezirk. «
dieser Verlrag auch von Seiner Königlichen Hoheit, dem Grohherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten den Fürsten von Schwarzburg-Rudol-
stadt, Schwarzburg-Soudershaufen und Reuß jüngerer Linie genehmigt worden ist, so ist
derselbe dessen zu Urkunde auf Höchsien Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
berege von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium
zu Weimar, auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-
Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt, auf Höchsten
Vefehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg. Sondershausen von dem Fürstlich
Schwarzburgischen Ministerium in Sondershausen und auf Höchsten Befehl Seiner Durch-
laucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie von dem Fürstlich Reuß-Plauischen Ministerium
in Gera unter Veidrückung der betreffenden Staatssiegel vollzogen worden.
So geschehen
Weimar, am 16. April 1863.