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einem Kreiedirektor
und
zwei sländigen Nichtern.
Die Einzelrichter sind Mitglieder des Kreisgerichts und könyen bei demselben aus-
hülflich verwendet werden. «
Es darf jedoch ein Einzelrichter niemals in einer bei demselben anhängig geworde-
nen Rechtssache ald Mitglied des Kreisgerichts thätig sein.
Ueberdies wird bei dem Kreiygerichte, zugleich für die Justizämter
ein Staatsanwalt
angestellt, der für Civilsachen ebenfalls Mitglied des Kreisgerichles ist, und als selches
aushülflich verwendet werden kann.
Die Beigabe des für das Kreisgericht erforderlichen Subaltern= und Expedilions-
personals bleibt besonderer Verfügung vorbehallen.
Das Kreisgericht ist die nächste dienstliche Aussichtsbehörde der Justizämter.
8. 6.
Als oberes Justizcollegium besteht künftig das Appellationsgericht zu Eisenach auf
Grund und nach Maßgabe des mit der Großherzoglich Sächsischen, den Herzoglich Coburg-
Gothaischen, den Fürstlich Schwarzburgischen, der Fürstlich Reußischen jüngerer Linie
Staatsregierungen abgeschlossenen Staatsvertrags.
Die Landesregierung wird ihrer Stellung als Landesjustigcollegium enthoben und
das Appellationsgericht zu Eisenach tritt in dieselbe in allen Beziehungen der Rechts-
gH#er soweit nicht rücksichtlich deren in gegenwärtigem Gesetze etwas Anderes beftimmt
ist, ein.
Dem Appellationsgerichte steht die dienstliche Aufsicht über das Kreisgericht und in
höherer Justanz über ## Justizämter zu. Die Diseiplinargewalt über die Anwälte und
Notare übt dasselbe unter= Oberaussicht der Landesregierung (§. 8.) und unbeschadet der
ordnungspolizeilichen Vefugnisse jeder Justizbehörde über die Amwälte im Bereiche der bei
ihr anhängigen Prezesse.
Für die dienstliche Stellung des beim Appellationsgerichte angestellten Oberstaatsan-
E— ist die Strafprozebordnung maßgebend. Der Staatsamwalt ist seiner Aussicht un-
terworfen.
S. 7.
Das Oberappellationsgericht zu Jena besteht als oberstes Gerlcht für das Fürsten-
thum fort.
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