Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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8. 6. 
Die Landesregierung ist die ministerielle Behörde in Jusüzsachen. In dieser Eigen- 
schaft * o zu: 
beraufsicht über alle Justizbeamte, Notare und Anwälte und über den 
’i häftsgang bei den Behörden und zu diesem Behufe die Befugniß der Re- 
visionsanordnung, 
2) die Anordnungen Belreffs der gutasung der Rechkskandidaten zum Accesse im 
Staatsdienste oder zur Advokaln 
3) dꝛ Ertheilung von Gelhasuennungen für die hierländischen Justizbehörden 
und von Instruktionen für die bei denselben anzustellenden Beamten und 
Dirner 
die Verfügungen Behufs der Pensionirung, der Enthebung, Entlassung und 
Dispositionsslellung der bei den Justizbehörden angestellten Beamten und 
Diener. 
Wegen 
## 
— 
der im Justizfache erforderlichen Stellenbesehungen und wegen der Ernennung 
von Sachverwaltern und Notaren, 
wegen aller Gnadensachen im Gebiete der Rechtopflege, mit Einschluß der Voll. 
jährigkeitserklärungen und Ehetrennungen aus bandesherrlicher Machtvollfom= 
menheit, sowie wegen der Annahme an Kindeostatt und soweit in den unter 
1—4 gedachten Angelegenheiten die Landesherrliche Genehmigung erforderlich ist, 
D 
— 
ingleichen 
7) in allen die Landesjustiz-Gesetzgebung betreffenden Angelegenheiten 
hat die Landesregierung Uns Behufs Unserer Entschließung Verichl oder durch ihren Vor- 
stand Vortrag zu erstatten. 
g. 9. 
Rücksichtlich der Compelenz der im §. 1. aufgeführten Behörden Belreffs der Straf- 
rechtspflege und rücksichtlich der Funktionen des Staalcanwalles in Strassachen ist die 
Strafprozehordnung maßgebend. 
Rücksichtlich der Competenz in Civilrechtsstreitigkeiten und in Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit wird Folgendes bestimmt: 
S. 10. 
Die Justizämter sind zuständig 
#a) für alle Rechtosachen, deren schätzbarer Gegenstand den Betrag von Einhundert 
Thalern nicht erreicht, ingleichen für diejenigen Rechtsstreitigkeiten über Gegen-
	        
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