Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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siände von nicht schätzungsfähigem Werthe, welche nach dem Gesetze vom 24. 
December 1852 im unbestimmten summarischen Processe zu verhandeln sind; 
5) für Concursprozesse ohne Rücksicht auf die Höhe und Beschaffenheit der be- 
treffenden Ansprüche, mit Einschluß der zur Ermittelung des Aktiv= und Pas. 
sivstandes nöthigen Erörterungen und der für die Sicherung und Verwaltung 
der Concursmasse erforderlichen Verfügungen; 
0) für alle Handelogerichtssachen in dem vollen, durch das Gesetz vom 28. Sep- 
tember 1864 bezeichnelen Umfange und für Führung der Handelsregister nach 
aa der Verordnung von demselben Tage, jedoch innerhalb der durch 
S. 2. angewiesenen Bezirke; 
ch) für Geschäfte der freiwilligen Gerichtobarkeit, insbesondere für Nachlaß-Vor- 
mundschafts-Depositalsachen, für die Verhandlungen und Bekundungen über 
Immobiliarbesihwechsel und im Hypethekenwesen, ingleichen für die Sacherör= 
terung wegen der Annahme an Kindesstatt (Adoption und Arrogalion) 
-0) für die Hülfsvollstreckung sowohl in den bei ihnen entschiedenen als in den bei 
andern Behörden anhängig gewordenen Sachen auf Regquisition der letzteren, 
ingleichen für die Beitreibung der öffentlichen Abgaben jeder Art, der Geld- 
strasen v.; 
!) für die im Verfolge der vorgedachten Geschäfte erferderlichen (diktalladungen. 
8. 11. 
Das Kreisgericht ist das ordentliche Gericht erster Instanz. 
#a) für alle nicht den Justizämtern ausdrücklich zugewiesenen Rechlesachen mit Ein- 
luß der eine gänzliche Trennung der Ehe betreffenden Ehesachen und des 
für Amortisation verloren gegangener hierländischer Staatsschuldscheine gesetlich 
geordneten Verfahrens, 
) für alle Beschwerden Betreffs der bei den Justizämtern vorkommenden Nichtig- 
keiten. Ein weiteres ordentliches Rechtsmittel zrte begen diese Entscheidung 
nicht Statt, wenn der Gegenstand der Beschwerde d * Betrag von Fünf und 
Zwanzig Thalern nicht erreicht und nicht unschähybar ist 
Die den Handelsgerichten nach F. 2. des Gesetzes vom 23. Schtembe- 1864 beizu- 
Vebenden kaufmännischen Beisihzer werden vom Kreisgerichte ernannt und verpflichtet. 
In allen Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, können Klagen und Implorakionen, 
die zur Kompetenz des Kreisgerichte gehören, bei dem Justizamte, in dessen Sprengel der 
Bellagte seinen Mohnsitz hat, angebracht und es können darauf Namens des Kreisgerichte 
von dem Justizamte die keinen Aufschub gestattenden prozeßleitenden oder provisorischen 
Verfügungen getroffen werden.
	        
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