Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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a) in denjenigen Rechtsstreitigkeiten, in welchen das Appellatiousgericht ein kreis- 
gerichtliched Erlenntniß erster Instanz abgeändert hat 
b) in allen bei dem Appellationogerichte verhandelten Nichtigkeitssachen, 
voransgesetzt. daß der Gegenstand der Beschwerde unschätzbar oder die Oberberusungs- 
summe vorhanden ober überhaupt die Kompetenz des Oberappellationsgerichts nach Maß- 
abe der Bestimmungen der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung, der Erläute. 
rungen, Ergänzungen und Abänderungen derselben nicht ausgeschlossen ist. 
F. 15. 
Wo es nach den vorstehenden Bestimmungen auf den Werth des Sireitgegenstandes 
oder der Beschwerde ankommt, ist nur der Hauptwerth, mit Ausschluß der Nebenforde- 
rungen an Zinsen, Nutzungen, Schaden= und Kostenersatz in Anschlag zu bringen. 
Solche Aebenforderungen. kommen nur in Betracht, wenn sie besonders eingeklagt 
werden oder wenn deren Betrag schon an und für sich die Sumune erreicht, welche die 
Appellabilität oder die Kompetenz des höheren Gerichts bedingt. 
Im Zweisel über den Werth des Streitgegenstandes hat das Proceßgericht nach den 
. 4 und 5 des Gesezes vom 24. Dezember 1852 enthaltenen Bestimmungen zu ver- 
fahren. Ist es aber blos ungewiß, ob der Werth des Gegenstandes der Beschwerde fünf 
und zwanzig Thaler erreicht, so ist die Appellabilität und bezüglich die Zuständigkeit des 
Obergerichts anzunehmen. 
Von der Verwaltung. 
Die Umgestaltung im Gebiete der Rechtopflege, insbesondere die Enthebung der 
Insliqzbehörden von der Verwaltung bedingt nothwendig auch mehrfache Aenderungen in 
der zeilherigen Organisation der Verwaltung. 
Zu diesem Behufe wird Folgendes angeordnet: 
S. 16. 
Für das gesammte Fürstenthum wird 
r.dihwe 
errichtet, dem ein Landrath vorsteht umB welches seinen Siß in Greiz hat. 
Das zeitherige Polizeiamt Greiz wird aufgehoben; das bei demselben angestellte Per- 
sonal wird nebst der Gensdarmerie dem Landrathsamte überwiesen und ist dem Vorstande 
des letzteren untergeordnet.
	        
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